Kostenentscheidung nach Erledigung durch Aufhebung des angefochtenen Bescheids
- Gericht
- Verwaltungsgericht Aachen
- Spruchkörper
- 8. Kammer
- Aktenzeichen
- 8 K 749/15
- Datum
- 18.05.2017
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:VGAC:2017:0518.8K749.15.00
Abstrakte Rechtssätze
Nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen ist über die Kosten des Verfahrens nach § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden.
Hebt die Behörde den angefochtenen Bescheid auf und entspricht sie damit dem Klagebegehren, entspricht es regelmäßig billigem Ermessen, ihr die Verfahrenskosten aufzuerlegen.
Die Streitwertfestsetzung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren richtet sich nach §§ 52 und 63 GKG.
Tenor
Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache werden die Kosten des Verfahrens dem Beklagten auferlegt.
Der Streitwert wird auf 277,70 € festgesetzt.
Gründe
Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen war gemäß § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht es billigem Ermessen, dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Der Beklagte hat den streitgegenständlichen Bescheid aufgehoben und damit dem Klagebegehren des Klägers entsprochen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, Abs. 3, 63 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG).