Treffer
Verwaltungsgericht Aachen Beschluss· rechtskräftig

Kostenentscheidung nach Erledigung durch Aufhebung des angefochtenen Bescheids

Gericht
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper
8. Kammer
Aktenzeichen
8 K 749/15
Datum
18.05.2017
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:VGAC:2017:0518.8K749.15.00
Quelle
Nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen hatte das Verwaltungsgericht nur noch über die Verfahrenskosten zu entscheiden. Der Beklagte hob den angefochtenen Bescheid während des Verfahrens auf und entsprach damit dem Klagebegehren. Nach § 161 Abs. 2 VwGO wurden ihm deshalb die Kosten nach billigem Ermessen auferlegt. Den Streitwert setzte das Gericht auf 277,70 Euro fest.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen ist über die Kosten des Verfahrens nach § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden.

2

Hebt die Behörde den angefochtenen Bescheid auf und entspricht sie damit dem Klagebegehren, entspricht es regelmäßig billigem Ermessen, ihr die Verfahrenskosten aufzuerlegen.

3

Die Streitwertfestsetzung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren richtet sich nach §§ 52 und 63 GKG.

Tenor

Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache werden die Kosten des Verfahrens dem Beklagten auferlegt. ­­

Der Streitwert wird auf 277,70 € festgesetzt.

Gründe

2

Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen war gemäß § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht es billigem Ermessen, dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Der Beklagte hat den streitgegenständlichen Bescheid aufgehoben und damit dem Klagebegehren des Klägers entsprochen.

3

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, Abs. 3, 63 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG).