Gegenstandswertfestsetzung auf 2.000 € bei Umsetzung eines VwG-Urteils
- Gericht
- Verwaltungsgericht Aachen
- Spruchkörper
- 7. Kammer
- Aktenzeichen
- 7 M 11/18
- Datum
- 27.06.2018
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:VGAC:2018:0627.7M11.18.00
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht kann den nach § 30 Abs. 1 RVG festzusetzenden Gegenstandswert auf Antrag nach § 30 Abs. 2 RVG herabsetzen, wenn die gesetzliche Wertfestsetzung nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig ist.
Bei Verfahren zur Umsetzung eines Verwaltungsgerichtsurteils mit eingeschränktem Prüfungsumfang rechtfertigt die Billigkeit eine Reduzierung des Gegenstandswerts, insbesondere in Anlehnung an den Streitwertkatalog (z. B. 1/4 nach Ziff. 1.7.1).
Maßgeblich für die Festsetzung des Gegenstandswerts ist der Umfang der gerichtlichen Prüfung der Umsetzungsverpflichtung und nicht zwingend der volle Streitwert der Hauptsache.
Beschlüsse über die Festsetzung des Gegenstandswerts können nach speziellen Verfahrensvorschriften unanfechtbar sein (z. B. § 80 AsylG).
Tenor
Der Gegenstandswert des Verfahrens wird gemäß § 30 Abs. 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) auf 2.000 € festgesetzt.
Ist der nach § 30 Abs. 1 RVG festzusetzende Gegenstandswert (hier 8.000 €, vgl. § 30 Abs. 1 S. 2 RVG) nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, so kann das Gericht auf Antrag eines Beteiligten nach § 30 Abs. 2 RVG einen niedrigeren Gegenstandswert festsetzen.
Vorliegend ist Streitgegenstand die Verpflichtung der Beklagten, das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 27. September 2017 i.V.m. dem Berichtigungsbeschluss vom 19. Oktober 2017 gemäß §§ 170 Abs. 1 Satz 1, 172 VwGO umzusetzen. Aufgrund des eingeschränkten Prüfungsumfangs entspricht es in Anlehnung an Ziff. 1.7.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit der Billigkeit den Gegenstandswert auf ¼ des Gegenstandswertes der Hauptsache (hier 8.000 €) festzusetzen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, vgl. § 80 des Asylgesetzes.