Klageabweisung durch VG Aachen; Streitwertfestsetzung 5.000 EUR
- Gericht
- Verwaltungsgericht Aachen
- Spruchkörper
- 6. Kammer
- Aktenzeichen
- 6 K 276/06
- Datum
- 08.02.2007
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:VGAC:2007:0208.6K276.06.00
Abstrakte Rechtssätze
Bei Abweisung der Klage trägt regelmäßig die unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens.
Das Gericht kann das Urteil vorläufig vollstreckbar erklären; die Vollstreckung kann die unterlegene Partei durch Sicherheitsleistung abwenden.
Der Wert des Streitgegenstandes ist für die Erhebung von Gerichtskosten durch Festsetzung, hier nach § 52 Abs. 2 GKG, zu bestimmen.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit kann mit der Möglichkeit verbunden werden, dass die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Rubrum
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.