Anerkenntnisurteil: Mahnwache als Versammlung nach Versammlungsgesetz festgestellt
- Gericht
- Verwaltungsgericht Aachen
- Spruchkörper
- 6. Kammer
- Aktenzeichen
- 6 K 1099/21
- Datum
- 03.05.2022
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:VGAC:2022:0503.6K1099.21.00
Abstrakte Rechtssätze
Erklärt der Beklagte ein vollumfängliches Anerkenntnis und beantragt die Klägerin ein Anerkenntnisurteil, hat das Gericht dieses gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 307 Satz 1 ZPO ohne weitere inhaltliche Prüfung zu erlassen.
Bei Erlass eines Anerkenntnisurteils entbehrt es in der Regel einer Darstellung des Tatbestandes und einer weiteren Entscheidungsbegründung, vgl. § 173 VwGO i.V.m. § 313b Satz 1 ZPO.
Durch Anerkenntnis kann ein Feststellungsurteil ergehen; der Feststellungsgegenstand (z.B. die Einordnung einer Mahnwache als Versammlung) kann ohne Beweisaufnahme festgestellt werden.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach dem Prozessausgang; hat der Beklagte das Anerkenntnis abgegeben, so ist er grundsätzlich zur Tragung der Verfahrenskosten verpflichtet (§ 154 Abs. 1 VwGO).
Rubrum
Tatbestand und Entscheidungsgründe:
Entsprechend dem mit Schriftsatz vom 2. Mai 2022 erklärten vollumfänglichen Anerkenntnis des beklagten Landes sowie dem Antrag der Klägerin auf Erlass eines Anerkenntnisurteils war dieses gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 307 Satz 1 ZPO ohne weitere Sachprüfung zu erlassen. Eines Tatbestandes und der weiteren Entscheidungsgründe bedarf es in diesem Fall nicht (vgl. § 173 VwGO i.V.m. § 313b Satz 1 ZPO).
Vgl. Olbertz, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: Juli 2021, Rn. 11 zu § 156 VwGO.
Tenor
Auf das Anerkenntnis des Beklagten wird entsprechend dem Antrag der Klägerin im Schriftsatz vom 25. April 2022 festgestellt, dass die von der Klägerin für den 26. September 2020 angemeldete Mahnwache vor dem „B“ wie eine Versammlung i.S.d. Versammlungsgesetzes zu behandeln war.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, § 154 Abs. 1 VwGO.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 1 ZPO.