Berichtigung eines Schreibversehens bei der Streitwertfestsetzung
- Gericht
- VG
- Spruchkörper
- 8. Kammer
- Aktenzeichen
- W 8 K 22.289
- Datum
- 19.08.2022
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Offenbare Schreibversehen in einem gerichtlichen Beschluss können von Amts wegen nach § 118 Abs. 1 i.V.m. § 122 Abs. 1 VwGO berichtigt werden.
Eine unzutreffende Bezifferung des Streitwerts ist berichtigungsfähig, wenn sich die zutreffende Angabe eindeutig aus dem Beschlussinhalt oder den Verfahrensakten ergibt.
Die Berichtigung eines Schreibfehlers erfasst sowohl den Tenor als auch die Gründe eines Beschlusses, soweit sich der Fehler dort wiederholt.
Vorinstanzen
VG Würzburg, Urt, vom 2022-07-25, – W 8 K 22.289
Tenor
Der Streitwertbeschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburgs vom 5. August 2022 wird wie folgt berichtigt:
Der Ausspruch:
„Der Streitwert wird auf 3.619,92 EUR festgesetzt.“
wird ersetzt durch den Ausspruch:
„Der Streitwert wird auf 3.619,93 EUR festgesetzt.“
Zudem wird in den Gründen die Formulierung
„Geldleistung in Form einer Novemberhilfe in Höhe von 3.619,92 EUR#
ersetzt durch
„Geldleistung in Form einer Novemberhilfe in Höhe von 3.619,93 EUR“.
Gründe
Durch ein Schreibversehen ist der Streitwert im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 5. August 2022 irrtümlich mit 3.619,92 EUR beziffert worden. Dieses Schreibversehen wiederholt sich in den Gründen des Beschlusses in denen die Geldleistung in Form der Novemberhilfe ebenfalls mit 3.619,92 EUR beziffert wurde.
Wie sich aus dem am 5. August 2022 verkündetem Beschluss sowie dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 5. August 2022 ergibt, hätte der Streitwert richtigerweise mit 3.619,93 EUR beziffert werden müssen. Dies gilt ebenso für die Bezifferung Geldleistung in Form der Novemberhilfe.
Die Schreibfehler waren gemäß § 118 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 122 Abs. 1 VwGO von Amtes wegen zu berichtigen.