Treffer
VG Berichtigungsbeschluss

Berichtigung eines Schreibversehens bei der Streitwertfestsetzung

Gericht
VG
Spruchkörper
8. Kammer
Aktenzeichen
W 8 K 22.289
Datum
19.08.2022
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Das Verwaltungsgericht berichtigte von Amts wegen seinen Streitwertbeschluss wegen eines Schreibversehens. Der Streitwert und die darin enthaltene Novemberhilfe waren versehentlich mit 3.619,92 EUR statt mit 3.619,93 EUR angegeben worden. Die zutreffende Höhe ergab sich aus dem verkündeten Beschluss und dem Protokoll der mündlichen Verhandlung. Die Berichtigung erfolgte nach § 118 Abs. 1 i.V.m. § 122 Abs. 1 VwGO.

Abstrakte Rechtssätze

1

Offenbare Schreibversehen in einem gerichtlichen Beschluss können von Amts wegen nach § 118 Abs. 1 i.V.m. § 122 Abs. 1 VwGO berichtigt werden.

2

Eine unzutreffende Bezifferung des Streitwerts ist berichtigungsfähig, wenn sich die zutreffende Angabe eindeutig aus dem Beschlussinhalt oder den Verfahrensakten ergibt.

3

Die Berichtigung eines Schreibfehlers erfasst sowohl den Tenor als auch die Gründe eines Beschlusses, soweit sich der Fehler dort wiederholt.

Vorinstanzen

VG Würzburg, Urt, vom 2022-07-25, – W 8 K 22.289

Tenor

Der Streitwertbeschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburgs vom 5. August 2022 wird wie folgt berichtigt:

Der Ausspruch:

„Der Streitwert wird auf 3.619,92 EUR festgesetzt.“

wird ersetzt durch den Ausspruch:

„Der Streitwert wird auf 3.619,93 EUR festgesetzt.“

Zudem wird in den Gründen die Formulierung

„Geldleistung in Form einer Novemberhilfe in Höhe von 3.619,92 EUR#

ersetzt durch

„Geldleistung in Form einer Novemberhilfe in Höhe von 3.619,93 EUR“.

Gründe

1

Durch ein Schreibversehen ist der Streitwert im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 5. August 2022 irrtümlich mit 3.619,92 EUR beziffert worden. Dieses Schreibversehen wiederholt sich in den Gründen des Beschlusses in denen die Geldleistung in Form der Novemberhilfe ebenfalls mit 3.619,92 EUR beziffert wurde.

2

Wie sich aus dem am 5. August 2022 verkündetem Beschluss sowie dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 5. August 2022 ergibt, hätte der Streitwert richtigerweise mit 3.619,93 EUR beziffert werden müssen. Dies gilt ebenso für die Bezifferung Geldleistung in Form der Novemberhilfe.

3

Die Schreibfehler waren gemäß § 118 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 122 Abs. 1 VwGO von Amtes wegen zu berichtigen.