Treffer
VG Beschluss

Klagerücknahme im Verwaltungsprozess: Verfahrenseinstellung und Kostenlast

Gericht
VG
Spruchkörper
6. Kammer
Aktenzeichen
RN 6 K 21.947
Datum
16.07.2021
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Kläger nahm seine Klage durch eine beim Verwaltungsgericht eingegangene Erklärung zurück. Das Gericht stellte das Verfahren daraufhin gemäß § 92 Abs. 3 VwGO ein. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Kläger nach § 155 Abs. 2 VwGO auferlegt. Den Streitwert setzte das Gericht unter Heranziehung von § 52 GKG auf 5.000 Euro fest.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nimmt der Kläger die Klage zurück, ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

2

Nach Rücknahme der Klage trägt der Kläger gemäß § 155 Abs. 2 VwGO grundsätzlich die Kosten des Verfahrens.

3

Die Streitwertfestsetzung im Verwaltungsprozess richtet sich nach § 52 GKG und kann unter Berücksichtigung des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit erfolgen.

Relevante Normen

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Klage ist mit der am 16.7.2021 bei Gericht eingegangenen Erklärung zurückgenommen worden.

2

Gemäß § 92 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) war daher das Verfahren mit der Kostenfolge nach § 155 Abs. 2 VwGO einzustellen.

3

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Gerichtskostengesetz (GKG) unter Berücksichtigung des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.