Klagerücknahme im Verwaltungsprozess: Verfahrenseinstellung und Kostenlast
- Gericht
- VG
- Spruchkörper
- 6. Kammer
- Aktenzeichen
- RN 6 K 21.947
- Datum
- 16.07.2021
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Nimmt der Kläger die Klage zurück, ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
Nach Rücknahme der Klage trägt der Kläger gemäß § 155 Abs. 2 VwGO grundsätzlich die Kosten des Verfahrens.
Die Streitwertfestsetzung im Verwaltungsprozess richtet sich nach § 52 GKG und kann unter Berücksichtigung des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit erfolgen.
Tenor
I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Die Klage ist mit der am 16.7.2021 bei Gericht eingegangenen Erklärung zurückgenommen worden.
Gemäß § 92 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) war daher das Verfahren mit der Kostenfolge nach § 155 Abs. 2 VwGO einzustellen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Gerichtskostengesetz (GKG) unter Berücksichtigung des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.