Treffer
VG Beschluss

Einstellung nach Klagerücknahme im verwaltungsgerichtlichen Verfahren

Gericht
VG
Spruchkörper
5. Kammer
Aktenzeichen
RN 5 K 21.2510
Datum
26.06.2024
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Kläger nahm seine Klage mit einem am 25. Juni 2024 eingegangenen Schriftsatz zurück. Das Verwaltungsgericht stellte das Verfahren deshalb gemäß § 92 Abs. 3 VwGO ein. Die Kosten des Verfahrens wurden nach § 155 Abs. 2 VwGO dem Kläger auferlegt. Den Streitwert setzte das Gericht unter Heranziehung von § 52 Abs. 1 GKG und Nr. 54.1 des Streitwertkatalogs auf 15.000 Euro fest.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rücknahme einer verwaltungsgerichtlichen Klage führt gemäß § 92 Abs. 3 VwGO zur Einstellung des Verfahrens.

2

Nach Rücknahme der Klage trägt der Kläger gemäß § 155 Abs. 2 VwGO grundsätzlich die Kosten des Verfahrens.

3

Der Streitwert ist nach § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit festzusetzen.

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Klage ist mit der am 25.6.2024 bei Gericht eingegangenen Erklärung zurückgenommen worden. Gemäß § 92 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) war daher das Verfahren mit der Kostenfolge nach § 155 Abs. 2 VwGO einzustellen.

2

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG), unter Berücksichtigung des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, vgl. dort Nr. 54.1.