Einstellung nach Klagerücknahme im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
- Gericht
- VG
- Spruchkörper
- 5. Kammer
- Aktenzeichen
- RN 5 K 21.2510
- Datum
- 26.06.2024
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Rücknahme einer verwaltungsgerichtlichen Klage führt gemäß § 92 Abs. 3 VwGO zur Einstellung des Verfahrens.
Nach Rücknahme der Klage trägt der Kläger gemäß § 155 Abs. 2 VwGO grundsätzlich die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert ist nach § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit festzusetzen.
Tenor
I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Klage ist mit der am 25.6.2024 bei Gericht eingegangenen Erklärung zurückgenommen worden. Gemäß § 92 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) war daher das Verfahren mit der Kostenfolge nach § 155 Abs. 2 VwGO einzustellen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG), unter Berücksichtigung des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, vgl. dort Nr. 54.1.