Klagerücknahme nach Urteilserlass vor Rechtskraft mit Zustimmung der Beklagten
- Gericht
- VG
- Spruchkörper
- 8. Kammer
- Aktenzeichen
- M 8 K 24.1718
- Datum
- 24.03.2026
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Klage kann nach Erlass eines noch nicht rechtskräftigen Urteils grundsätzlich zurückgenommen werden.
Die Klagerücknahme nach Schluss der mündlichen Verhandlung setzt die Zustimmung des Beklagten voraus.
Eine wirksame Klagerücknahme nach Urteilserlass und vor Rechtskraft führt zur Einstellung des Verfahrens und zur Wirkungslosigkeit des ergangenen Urteils.
Bei Klagerücknahme trägt der Kläger grundsätzlich die Kosten des Verfahrens.
Fehlen genügende Anhaltspunkte für die Streitwertbestimmung, ist der Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG festzusetzen.
Vorinstanzen
VG München, Urt, vom 2025-10-13, – 8 K 24.1718
Tenor
I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 13. Oktober 2025 (M 8 K 24.1718) ist wirkungslos.
III. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
IV. Der Streitwert wird auf EUR 5.000,00 festgesetzt.
Gründe
1. Der Bevollmächtigte der Klägerin hat mit Schriftsatz vom 18. März 2026, eingegangen bei Gericht am selben Tag, die Klage zurückgenommen.
Das Verfahren war gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Die Klagerücknahme war noch möglich, da ein Urteil zwar bereits ergangen, aber noch keine Rechtskraft eingetreten war (§ 92 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die für die Wirksamkeit der Klagerücknahme im gegenwärtigen Stadium erforderliche Zustimmung der Beklagten (vgl. § 92 Abs. 1 Satz 2 VwGO) wurde mit Schriftsatz vom 23. März 2026 erklärt.
Das bereits ergangene Urteil ist infolge der Klagerücknahme wirkungslos geworden.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 2 GKG.