Treffer
VG Beschluss

Örtliche Zuständigkeit bei Klage aus Beamtenverhältnis nach dienstlichem Wohnsitz

Gericht
VG
Spruchkörper
5. Kammer
Aktenzeichen
M 5 K 22.3179
Datum
14.07.2022
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Das Verwaltungsgericht München hatte über seine örtliche Zuständigkeit für eine Klage aus einem Beamtenverhältnis zu entscheiden. Maßgeblich war nach § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO der dienstliche Wohnsitz der Klägerin bei Klageerhebung. Dieser bestimmt sich nach dem Sitz ihrer ständigen Dienststelle, des Amtsgerichts im Regierungsbezirk Schwaben. Das Gericht erklärte sich daher für unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das zuständige Verwaltungsgericht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamtenverhältnis bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit vorrangig nach dem dienstlichen Wohnsitz des Klägers oder Beklagten gemäß § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO.

2

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung des dienstlichen Wohnsitzes im Rahmen von § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO ist die Klageerhebung.

3

Der dienstliche Wohnsitz eines Beamten liegt regelmäßig am Sitz seiner ständigen Dienststelle.

4

Stellt ein Verwaltungsgericht seine örtliche Unzuständigkeit fest, ist der Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht zu verweisen.

Tenor

I. Das Verwaltungsgericht München ist zur Entscheidung des Rechtsstreits örtlich unzuständig.

II. Der Rechtsstreit wird an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht A* … verwiesen.

Gründe

1

Das Verwaltungsgericht München ist zur Entscheidung des Rechtsstreits örtlich unzuständig, da sich der nach § 52 Nr. 4 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) maßgebliche dienstliche Wohnsitz der Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung (Kraft in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 52 Rn. 7) im Regierungsbezirk Schwaben und damit im Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichts A* … befindet (Art. 1 Abs. 2 Nr. 6 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung/AGVwGO).

2

Gemäß § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO ist für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamtenverhältnis das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bereich der Kläger oder der Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Der vorrangig in den Blick zu nehmende dienstliche Wohnsitz eines Beamten ist gemäß Art. 17 Abs. 1 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) der Ort, an dem seine ständige Dienststelle ihren Sitz hat. Dienststelle der Klägerin ist das Amtsgericht A* … mit Sitz in A* …

3

Der Rechtsstreit ist daher nach Anhörung der Beteiligten an das Verwaltungsgericht A* … zu verweisen (§ 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes/GVG).

4

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 Satz 2 VwGO).