Treffer
VG Berichtigungsbeschluss

Berichtigungsbeschluss: Korrektur falschen Beteiligtennamens im Tenor

Gericht
VG
Spruchkörper
5. Kammer
Aktenzeichen
M 5 K 19.30934
Datum
04.05.2023
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Die Beklagte beantragte die Berichtigung des Tenors, weil der Name des Klägers zu 2 bei Klageerhebung fehlerhaft ins Gerichtssystem übernommen worden war. Das Verwaltungsgericht gab dem Berichtigungsantrag durch Beschluss statt. Es stellte fest, dass ein im Datensystem übernommener Beteiligtenname jederzeit durch Beschluss berichtigt werden kann. Eine materielle Überprüfung des Urteilsinhalts war dafür nicht erforderlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird der Name eines Beteiligten bei der Übernahme in das gerichtliche Datensystem falsch erfasst, kann dieser Fehler im Urteil jederzeit durch Beschluss berichtigt werden.

2

Ein Berichtigungsantrag ist zu berücksichtigen, wenn der Tenor aufgrund eines bloßen Übernahme- oder Schreibfehlers von der tatsächlichen Parteibezeichnung abweicht.

3

Die Berichtigung des Tenors wegen fehlerhafter Beteiligtenbezeichnung ist primär eine formelle Korrektur; sie erfordert keine inhaltliche Neubewertung der ergangenen Entscheidung.

4

Die Berichtigung kann auch dann erfolgen, wenn der Fehler bereits bei der Klageerhebung entstanden und bislang unbemerkt geblieben ist.

Relevante Normen
§ 118 Abs. 1 S. 1 VwGO

Vorinstanzen

VG München, Urt, vom 2023-04-24, – M 5 K 19.30934

Tenor

Der Tenor des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 24. April 2023 wird berichtigt:

Der Name des Klägers zu 2 lautet statt J. … B. …: J. … B. … O. …

Gründe

1

Der Tenor war auf Antrag der Beklagten vom 2. Mai 2023 zu berichtigen. Der Name des Klägers zu 2 wurde bei der Klageerhebung falsch in das Gerichtssystem aufgenommen und dieser Fehler bislang nicht bemerkt.

Berichtigungsbeschluss: Korrektur falschen Beteiligtennamens im Tenor — Themis