Treffer
VG Beschluss

Eilantrag gegen Abschiebungsandrohung trotz aufschiebender Klagewirkung unstatthaft

Gericht
VG
Spruchkörper
4. Kammer
Aktenzeichen
M 4 S 21.6131
Datum
20.12.2021
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
Quelle
Die bulgarische Antragstellerin beantragte im Eilverfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine Abschiebungsandrohung nach Verlustfeststellung ihres Freizügigkeitsrechts. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag als unzulässig ab. Die gegen die Verlustfeststellung erhobene Anfechtungsklage hat nach § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung, weil kein Sofortvollzug angeordnet wurde. Diese Wirkung verhindert auch die Abschiebung, sodass der Antrag zudem nicht rechtsschutzbedürftig ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Anfechtungsklage gegen die Feststellung des Verlustes des Rechts auf Einreise und Aufenthalt nach dem FreizügG/EU hat grundsätzlich gemäß § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung, sofern kein Sofortvollzug angeordnet wurde.

2

§ 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG ist auf eine Verlustfeststellung nach dem FreizügG/EU mangels gesetzlicher Verweisung nicht anwendbar.

3

Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen eine Verlustfeststellung lässt einen rechtmäßigen Aufenthalt nicht wieder aufleben, schließt aber die zwangsweise Durchsetzung der Ausreisepflicht durch Abschiebung aus.

4

Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn die aufschiebende Wirkung der Hauptsacheklage bereits Schutz vor einer Abschiebung vermittelt.

Relevante Normen
VwGO § 80 Abs. 1, Abs. 5AufenthG § 11 Abs. 2, § 84 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin wendet sich in der Hauptsache gegen die Feststellung des Verlustes ihres Rechts auf Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland.

2

Die 45-jährige Antragstellerin ist bulgarische Staatsangehörige und reiste am … … 2016 in das Bundesgebiet ein.

3

Mit Bescheid vom 25. Oktober 2021 stellte die Beklagte den Verlust des Rechts der Antragstellerin auf Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland fest (Ziff. 1). Sie forderte die Antragstellerin zur Ausreise innerhalb eines Monats nach Unanfechtbarkeit des Bescheids auf und drohte ihr für den Fall des Nichteinhaltens dieser Frist die Abschiebung nach Bulgarien oder einen anderen Staat an, in den die Antragstellerin einreisen darf oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist (Ziff. 2). Die Beklagte stützte den Bescheid auf § 5 Abs. 4 Satz 1 FreizügG/EU und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass der Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU festgestellt werden kann, wenn die Voraussetzungen des Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU innerhalb von fünf Jahren nach Begründung des ständigen rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet entfallen oder nicht vorliegen.

4

Am 25. November 2021 erhob die Antragstellerin zur Niederschrift bei der Rechtsantragsstelle des Bayerischen Verwaltungsgerichts München Klage gegen den Bescheid (M 4 K 21.6130) und beantragte,

5

Für die Abschiebungsandrohung soll die aufschiebende Wirkung gemäß 80 Abs. 5 VwGO angeordnet werden.

6

Die Antragstellerin verwies zur Begründung auf ein Schreiben, das sie als Anlage übergab.

7

Wegen der Einzelheiten nimmt das Gericht Bezug auf die Gerichtsakte, auch des Hauptsacheverfahrens, sowie auf die vorgelegte Behördenakte.

II.

8

Der Antrag hat keinen Erfolg, da er unzulässig ist.

9

I. Der Antrag ist abzulehnen. Er ist unstatthaft, jedenfalls fehlt ihm das Rechtsschutzbedürfnis.

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1. Der Antrag ist unstatthaft, weil die Klage in der Hauptsache eine Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO auf Aufhebung der Verlustfeststellung ist und die Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung hat, § 80 Abs. 1 VwGO. Ein Sofortvollzug wurde seitens der Antragstellerin nicht angeordnet.

11

§ 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG findet auf die Verlustfeststellung mangels Verweises in § 11 Abs. 2 AufenthG keine Anwendung (Bergmann/Dienelt, 12. Aufl. 2018, FreizügG/EU § 7 Rn. 22; s. auch Kurzidem in BeckOK Ausländerrecht, Stand 1.2.2018, FreizügG/EU § 5 Rn. 18).

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2. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist neben der Anfechtungsklage auch nicht erforderlich, um die Antragstellerin vor einer (vorzeitigen) Durchsetzung der Ausreisepflicht durch Abschiebung zu schützen. Der Suspensiveffekt der Klage nach § 80 Abs. 1 VwGO lässt zwar den rechtmäßigen Aufenthalt aufgrund der Freizügigkeitsvermutung nicht mehr aufleben, er führt aber dazu, dass die Durchsetzung der Ausreisepflicht durch eine Abschiebung unzulässig ist (BayVGH, B.v. 28.05.2019 - 10 CS 19.639 - juris). Damit fehlt dem Antrag auch das Rechtsschutzbedürfnis.

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II. Die Antragstellerin trägt als unterliegender Teil gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens

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III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 II GKG.