Treffer
VG Urteil

Asylklage nach mündlicher Verhandlung erneut abgewiesen

Gericht
VG
Spruchkörper
4. Kammer
Aktenzeichen
M 4 K 20.30237
Datum
10.03.2022
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
Quelle
Die Kläger beantragten fristgerecht nach einem klageabweisenden Gerichtsbescheid die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Das Verwaltungsgericht entschied daraufhin durch Urteil und wies die Klage erneut ab. Es folgte gemäß § 84 Abs. 4 VwGO den Gründen des Gerichtsbescheids, weil das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung bot. Gerichtskosten wurden nicht erhoben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird nach einem Gerichtsbescheid rechtzeitig die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, ist über die Klage durch Urteil zu entscheiden.

2

Das Gericht kann nach Durchführung der mündlichen Verhandlung gemäß § 84 Abs. 4 VwGO von einer erneuten Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe absehen, wenn es den Ausführungen des Gerichtsbescheids folgt.

3

Das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung rechtfertigt keine abweichende Entscheidung, wenn es die tragenden Gründe des Gerichtsbescheids nicht entkräftet.

4

In asylgerichtlichen Verfahren werden Gerichtskosten gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.

Relevante Normen
AsylG § 83bVwGO  84 Abs. 4

Tenor

I.Die Klage wird abgewiesen.

II.Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Das Gericht hat mit Gerichtsbescheid vom 9. Dezember 2021 die Klage abgewiesen. Die Entscheidung wurde den Prozessbevollmächtigten der Kläger gegen Empfangsbekenntnis am 14. Dezember 2021 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2021, bei Gericht am selben Tag eingegangen, ließen die Kläger Durchführung der mündlichen Verhandlung beantragen. Das Gericht sieht gemäß § 84 Abs. 1 VwGO von einer weiteren Darstellung des Tatbestands ab, weil es insoweit der Darstellung des Tatbestands des Gerichtsbescheids folgt.

Gründe

2

Über die Klage war mit Urteil zu entscheiden, weil die Kläger rechtzeitig gegen den Gerichtsbescheid vom 9. Dezember 2021 Durchführung der mündlichen Verhandlung beantragt haben.

3

I. Das Gericht sieht gemäß § 84 Abs. 4 VwGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Es folgt insofern der Begründung des Gerichtsbescheids vom 9. Dezember 2021. Die Ausführungen der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 8. März 2022 bieten keinen Anlass, hiervon abzuweichen.

4

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83b AsylG.

5

III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.