Örtliche Zuständigkeit für Klage gegen Beendigung des Schulbesuchs
- Gericht
- VG
- Spruchkörper
- 3. Kammer
- Aktenzeichen
- M 3 K 21.6603
- Datum
- 24.01.2022
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Für Anfechtungsklagen ist vorbehaltlich der Sonderregelungen des § 52 Nr. 3 Satz 1 VwGO das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der angefochtene Verwaltungsakt erlassen worden ist.
Bei einer Klage gegen einen schulrechtlichen Bescheid bestimmt sich der Ort des Erlasses des Verwaltungsakts regelmäßig nach dem Sitz der handelnden Schule.
Das angerufene Verwaltungsgericht verweist den Rechtsstreit bei fehlender örtlicher Zuständigkeit nach Anhörung der Beteiligten von Amts wegen an das zuständige Verwaltungsgericht.
Ein Verweisungsbeschluss nach § 83 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG ist nach § 83 Satz 2 VwGO unanfechtbar.
Tenor
I. Das Verwaltungsgericht München erklärt sich für örtlich unzuständig.
II. Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht Ansbach verwiesen.
Gründe
Der Rechtsstreit ist nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 83 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 17a Abs. 2 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) von Amts wegen an das gemäß § 52 Nr. 3 Satz 1 VwGO örtlich zuständige Verwaltungsgericht Ansbach zu verweisen. Mit Schreiben vom 30. Dezember 2021 hat die Klagepartei ihr Einverständnis mit der Verweisung erklärt, der Beklagte hat sich nicht geäußert.
Das Verwaltungsgericht München ist für die vorliegende Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 23. November 2021, in dem der Klagepartei mitgeteilt wird, dass der Schulbesuch nach Art. 55 Abs. 1 Nr. 1 BayEUG beendet ist und der Kläger die Voraussetzungen zur Zulassung zur Abiturprüfung nicht erfüllt, örtlich nicht zuständig.
Die örtliche Zuständigkeit für das Klagebegehren ergibt sich hier aus § 52 Nr. 3 Satz 1 VwGO. Nach § 52 Nr. 3 Satz 1 VwGO ist für Anfechtungsklagen vorbehaltlich der - hier nicht einschlägigen - Nummern 1 und 4 das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen worden ist.
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich damit nach dem Sitz der Schule, hier Schwabach im Regierungsbezirk Mittelfranken. Dies führt zur örtlichen Zuständigkeit des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach (Art. 1 Abs. 2 Nr. 4 AGVwGO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 83 Satz 2 VwGO.