Einstellung des Verfahrens wegen gröblichster Beschimpfungen und fehlendem Klagekern
- Gericht
- VG
- Spruchkörper
- 32. Kammer
- Aktenzeichen
- M 32 K 20.508
- Datum
- 08.04.2021
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verfahren kann eingestellt werden, wenn die Klageschrift keinen erkennbaren sachlichen Kern enthält und überwiegend aus gröblichen Beschimpfungen, Beleidigungen oder Schmähungen besteht.
Gerichte sind nicht verpflichtet, ungeheuerliche oder völlig substanzlose Eingaben in der Sache weiterzuverfolgen; solche Eingaben dürfen von der weiteren Bearbeitung ausgeschlossen werden.
Die Einstellung eines Verfahrens wegen ungebührlicher Eingaben schließt nicht die Möglichkeit straf- oder zivilrechtlicher Verfolgung der vorgebrachten Äußerungen aus.
Bei Einstellung des Verwaltungsverfahrens wegen mangelnden sachlichen Kerns kann das Gericht dem Kläger die Verfahrenskosten auferlegen und den Streitwert festsetzen (vgl. §§ 52 GKG, 154 VwGO bzw. landesrechtliche Regelungen wie § 17 AGO).
Tenor
I. Das Verfahren wird nicht weiterbearbeitet und eingestellt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Kläger wandte sich mit Klage vom 9. September 2019 an das Sozialgericht München, welches den Rechtsstreit mit Beschluss vom 22. November 2019 an das Verwaltungsgericht München verwies. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Klägers wies das Bayerische Landessozialgericht mit Beschluss vom 16. Januar 2020 zurück. Die Akten gingen beim Verwaltungsgericht München am 4. Februar 2020 ein.
Die Klageschrift und die weiteren Schriftsätze des Klägers enthalten eine Vielzahl gröblichster Beschimpfungen und Beleidigungen von Behördenmitarbeitern, Richtern und sonstigen Dritten, auch Schmähungen gegenüber der Bundesrepublik Deutschland. Vor allem eine Person steht im Zentrum des Hasses des Klägers. Das Gericht versagt es sich, die jeder Grundlage entbehrenden Anwürfe näher zu zitieren oder auf sie einzugehen und verweist auf das in den Akten befindliche Vorbringen des Klägers. Hinter dem Wust der Beschimpfungen ist ein sachlicher Kern eines Anliegens nicht zu erkennen.
Das Gericht braucht derartige ungehörige Eingaben nicht hinzunehmen. Unbeschadet einer straf- oder zivilrechtlichen Verfolgung sieht das Gericht deshalb von einer weiteren Bearbeitung des Verfahrens ab und stellt dieses ein (vgl. § 17 Abs. 1 AGO und BayVGH, B.v. 14.3.1990 - 5 B 89.3542 - juris Rn. 10 und 11).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. dem Streitwertkatalog.