Eilantrag auf Aussetzung der Planfeststellung für Polizeihubschrauberstaffel abgelehnt
- Gericht
- VG
- Spruchkörper
- 31. Kammer
- Aktenzeichen
- M 31 S 18.4212
- Datum
- 04.07.2024
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist eine Interessenabwägung vorzunehmen; das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin muss gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse überwiegen.
Die Abweisung der Hauptsache spricht gegen das Vorliegen eines überwiegenden Aussetzungsinteresses und kann die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ausschließen.
Eine gesetzlich angeordnete sofortige Vollziehbarkeit (z. B. § 10 Abs. 4 LuftVG) ist bei der Abwägung besonders gewichtiger Gegenstand und mindert das Gewicht des Aussetzungsinteresses.
Die unterliegende Partei hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs. 1 VwGO und der Streitwertfestsetzung des Gerichts.
Leitsatz
Zur Zulässigkeit der Verlegung der Polizeihubschrauberstaffel Bayern an den Hubschraubersonderlandeplatz O.... (Rn. 4)
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 30.000.- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin beantragt,
die aufschiebende Wirkung ihrer auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses der Regierung von Oberbayern, Luftamt Südbayern, vom 16. Juli 2018 für die Verlegung der Polizeihubschrauberstaffel Bayern vom Verkehrsflughafen M... an den bestehenden Hubschraubersonderlandeplatz O... gerichteten Klage, M 31 K 18.4210, anzuordnen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Mit Urteil vom 4. Juli 2024 hat das Gericht die Klage der Antragstellerin abgewiesen.
II.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage M 31 K 18.4210 nach § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 10 Abs. 4 LuftVG war abzulehnen. Mit Abweisung der Klage als unbegründet kommt ein überwiegendes Interesse der Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage nicht in Betracht. Ihrem Aussetzungsinteresse, dem ohnehin bereits die gesetzlich angeordnete sofortige Vollziehbarkeit nach § 10 Abs. 4 Satz 1 LuftVG in besonders beachtlicher Weise gegenübersteht (vgl. z.B. BVerwG, B.v. 27.7.2020 – 4 VR 7.19 – juris Rn. 11 m.w.N.), ist sonach in der Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten kein erhebliches Gewicht gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse des Antragsgegners mehr zuzuerkennen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung fußt auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 Satz 1, 34.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.