Treffer
VG Beschluss

Erinnerung gegen Kostenfestsetzung nach vollmachtloser Klageerhebung zurückgewiesen

Gericht
VG
Spruchkörper
31. Kammer
Aktenzeichen
M 31 M 24.491
Datum
07.02.2024
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der vollmachtlose Vertreter wandte sich gegen die Festsetzung anwaltlicher Kosten der Gegenseite nach Einstellung eines zuwendungsrechtlichen Klageverfahrens wegen fingierter Klagerücknahme. Seine Erinnerung nach §§ 165, 151 VwGO blieb ohne Erfolg. Anwaltsgebühren und Auslagen sind nach § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO grundsätzlich erstattungsfähig; die angesetzten Gebühren waren auch rechnerisch zutreffend. Einwendungen gegen die Kostenauferlegung selbst betreffen die bindende Kostengrundentscheidung und können nicht im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Erinnerung nach §§ 165, 151 VwGO gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss beschränkt sich auf die Überprüfung der festgesetzten erstattungsfähigen Einzelbeträge und erfasst nicht die Kostengrundentscheidung.

2

Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts sind nach § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO stets erstattungsfähig; die Notwendigkeit der anwaltlichen Zuziehung ist im Einzelfall nicht zu prüfen.

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Das allgemeine kostenrechtliche Gebot, Prozessaufwendungen möglichst gering zu halten, beschränkt das Recht eines Beteiligten nicht, sich in jeder Lage des Verwaltungsprozesses anwaltlich vertreten zu lassen.

4

Das Kostenfestsetzungsgericht ist grundsätzlich an die Kostengrundentscheidung gebunden.

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Eine isolierte Kostenentscheidung nach Klagerücknahme ist gemäß § 158 Abs. 2 VwGO unanfechtbar; dies gilt auch für eine Kostenauferlegung gegenüber einem vollmachtlosen Vertreter.

Vorinstanzen

VG München, Kostenfestsetzungsbeschluss, vom 2024-01-22, – M 31 K 22.5205

Tenor

I. Die Erinnerung des Antragstellers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 22. Januar 2024 (M 31 K 22.5205) wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wendet sich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 22. Januar 2024.

2

Das Bayerische Verwaltungsgericht München hat mit Beschluss vom 25. Juli 2023 im Verfahren M 31 K 22.5205 das zuwendungsrechtliche Klageverfahren des Klägers nach fingierter Klagerücknahme eingestellt und dem Antragsteller als vollmachtlosem Vertreter die Kosten auferlegt.

3

Im Kostenfestsetzungsantrag vom 15. Januar 2024 beantragten die Bevollmächtigten der Antragsgegnerin für das Klageverfahren die Festsetzung einer Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV-RVG, der Post- und Telekommunikationsdienstleistungsentgelte nach Nr. 7002 VV-RVG und der Umsatzsteuer auf die Vergütung nach Nr. 7008 VVRVG. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22. Januar 2024, dem Antragsteller ausweislich der Zustellungsurkunde am 26. Januar 2024 zugestellt, setzte die Urkundsbeamtin die Kosten antragsgemäß fest.

4

Mit Schreiben vom 26. Januar 2024 beantragte der Antragsteller hiergegen

5

die Entscheidung des Gerichts.

6

Die Urkundsbeamtin hat dem Antrag nicht abgeholfen und ihn unter dem 1. Februar 2024 dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt.

7

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren und im Klageverfahren M 31 K 22.5205 verwiesen.

II.

8

1. Das Gericht entscheidet über die Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss in der Besetzung, in der die zugrunde liegende Kostengrundentscheidung getroffen wurde (vgl. statt vieler BayVGH, B.v. 3.12.2003 – 1 N 01.1845 – juris Rn. 9 ff.). Die die streitige Kostenfestsetzung auslösende Verwaltungsstreitsache M 31 K 22.5205 wurde nach fingierter Klagerücknahme (§ 92 Abs. 2 VwGO) mit Beschluss vom 25. Juli 2023 gemäß § 92 Abs. 3 VwGO durch den Einzelrichter (vgl. Übertragungsbeschluss vom 4.4.2023) mit der Kostenfolge des § 173 VwGO, § 89 Abs. 1 Satz 3 ZPO i.V.m. § 179 BGB eingestellt. Folglich ist der Einzelrichter auch im vorliegenden Erinnerungsverfahren zur Entscheidung berufen.

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2. Die nach §§ 165, 151 Satz 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige, am 29. Januar 2024 fristgerecht bei Gericht eingegangene Erinnerung des Antragstellers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 22. Januar 2024 ist unbegründet. Die von der Antragsgegnerin mit Kostenfestsetzungsantrag ihrer Bevollmächtigten vom 15. Januar 2024 geltend gemachte Rechtsanwaltsvergütung ist von der Urkundsbeamtin im streitbefangenen Kostenfestsetzungsbeschluss dem Grunde wie der Höhe nach zutreffend als erstattungsfähig anerkannt worden.

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2.1 Zu den nach § 162 Abs. 1 VwGO erstattungsfähigen Kosten eines Verwaltungsrechtsstreits gehören die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. Die Notwendigkeit einer Aufwendung muss aus der Sicht einer verständigen Partei beurteilt werden. Dabei ist jeder Beteiligte aus dem prozessrechtlichen Verhältnis heraus verpflichtet, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten (BVerwG, B.v. 30.9.2014 – 9 KSt 6.14 – juris), soweit sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt (BVerwG, B.v. 27.6.2019 – 2 KSt 1.19 – juris).

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Gemäß § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts stets erstattungsfähig. Das Gesetz sieht weder nach seinem Wortlaut und seiner Systematik noch nach Sinn und Zweck der getroffenen Regelung vor, dass bei der Kostenfestsetzung die Notwendigkeit der Heranziehung eines Rechtsanwalts geprüft und zum Maßstab für die Erstattungsfähigkeit solcher Kosten, die auf der Grundlage der gesetzlichen Gebühren und Auslagen nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmt werden, gemacht wird. Die Vorschrift macht es entbehrlich, bei Rechtsanwälten als Bevollmächtigten im Einzelfall zu prüfen, ob ihre Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war. Zwar gilt nach der Rechtsprechung auch für die Anwaltskosten das das gesamte Kostenrecht beherrschende, aus dem auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben abgeleitete Gebot, die mit der Prozessführung verbundenen Aufwendungen im Interesse des kostenpflichtigen Beteiligten so niedrig wie möglich zu halten (vgl. BVerwG, B.v. 30.9.2014 aaO). Dieser Grundsatz schränkt jedoch das Recht eines Beteiligten, sich in jeder Lage des Verfahrens eines Bevollmächtigten zu bedienen, nicht ein (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 1.9.2022 – 22 C 22.1221 – juris Rn. 15; VG München, B.v. 26.4.2022 – M 31 M 22.2258 – juris Rn. 13 ff.; näher auch Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 162 Rn. 18).

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2.2 Im Übrigen ist die Kostenfestsetzung in ihrer gebührenrechtlichen Begründung (Verfahrensgebühr gem. Nr. 3101 VV-RVG, Post- und Telekommunikationsdienstleistungsentgelte gem. Nr. 7002 VV-RVG und Umsatzsteuer auf die Vergütung gem. Nr. 7008 VV-RVG) weder tatbestandlich noch rechnerisch zu beanstanden. Soweit der Antragsteller darauf verweist, dass keine „Abhandlungen“ (wohl Verhandlungen) stattgefunden hätten, ist darauf hinzuweisen, dass eine Gebühr für eine solche – etwa eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV-RVG – gerade nicht angesetzt wurde. Der Vortrag des Antragstellers zu vorgerichtlichen Kosten und einer doppelten Berechnung kann ferner nicht nachvollzogen werden; allenfalls kann der Eindruck einer doppelten Berechnung dadurch entstanden sein, dass der Antragsteller – vollmachtlos – für einen Kläger mehrere Klageverfahren (M 31 K 22.5205 und M 31 K 22.5412) angestrengt hat, die nunmehr zu mehreren betragsmäßig übereinstimmenden Kostenfestsetzungsbeschlüssen führten.

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3. Das Vorbringen des Antragstellers, wonach sämtliche Kosten „den Begünstigten“ – gemeint sein dürfte der Kläger des Verfahrens M 31 K 22.5205, für den der Antragsteller ohne Vollmacht Klage erhoben hat – aufzuerlegen seien, führt nicht weiter. Gegenstand des Erinnerungsverfahrens ist, wie dargelegt, der Kostenfestsetzungsbeschluss, nicht aber die Kostengrundentscheidung. Der Rechtsbehelf richtet sich gegen die Festsetzung der Höhe der zwischen den Beteiligten zu erstattenden Kosten (Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 165 Rn. 1; Wysk, in: ders., VwGO, 3. Aufl. 2020, Vor § 154 Rn. 19, 25). Das Gericht überprüft hierbei nur die beanstandeten einzelnen Erstattungsbeträge, wobei es grundsätzlich an die Kostengrundentscheidung gebunden ist (Wysk, in: ders., VwGO, 3. Aufl. 2020, § 165 Rn. 5).

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Die isolierte Entscheidung über die Kosten – hier bei bzw. nach Klagerücknahme – ist im Übrigen gemäß § 158 Abs. 2 VwGO unanfechtbar. Unter den Ausschluss der Beschwerde fallen auch isolierte Rechtsmittel gegen Kostenentscheidungen, die Dritte betreffen, wie z.B. die Kostenauferlegung gegenüber dem – wie hier – vollmachtlosen Vertreter (BayVGH, B.v. 16.8.2001 – 10 ZE 01.914 – juris Rn. 2; B.v. 3.1.1994 – 2 C 93.3619, BeckRS 1994, 20400).

15

Nach alledem war die Erinnerung der Antragstellerin mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen; das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

Zitiert (1)