Treffer
VG Beschluss

Örtliche Zuständigkeit für Wiederaufbauhilfe nach Hochwasserschäden

Gericht
VG
Spruchkörper
31. Kammer
Aktenzeichen
M 31 K 24.152
Datum
07.02.2024
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
Quelle
Die Klägerin begehrt nach teilweiser Ablehnung weitere Wiederaufbauhilfe nach der Förderrichtlinie Wiederaufbau Nordrhein-Westfalen. Das VG München erklärte sich örtlich für unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das VG Aachen. Subventionsrechtliche Ansprüche sind bei Bezug zu unbeweglichem Vermögen ortsgebundene Rechte im Sinne des § 52 Nr. 1 VwGO. Maßgeblich war die in Eschweiler gelegene Betriebsstätte mit den vom Hochwasser betroffenen Vermögenswerten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Subventionsrechtliche Ansprüche können ortsgebundene Rechte im Sinne des § 52 Nr. 1 VwGO sein, wenn sie in einem besonderen Bezug zu unbeweglichem Vermögen stehen.

2

Für Streitigkeiten über Wiederaufbauhilfen zur Beseitigung von Hochwasserschäden an einer Betriebsstätte richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Belegenheitsort der betroffenen Vermögenswerte.

3

Der Bezug einer Förderung zu einer räumlich abgegrenzten Schadensgebietskulisse und zu Wiederaufbaumaßnahmen an baulichen Anlagen begründet regelmäßig eine besondere territoriale Bindung.

4

Die Zuständigkeit des Gerichts am Belegenheitsort entspricht dem praktischen Bedürfnis nach ortsnaher Sachkunde und erleichterter Beweisaufnahme.

5

Eine Verweisung wegen örtlicher Unzuständigkeit erfolgt nach § 83 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG nach Anhörung der Beteiligten.

Tenor

I. Das Bayerische Verwaltungsgericht München erklärt sich für örtlich unzuständig.

II. Die Rechtsstreitigkeit wird an das Verwaltungsgericht Aachen verwiesen.

Gründe

I.

1

Die Klägerin wendet sich mit ihrer am 10. Januar 2024 bei Gericht eingegangenen Klage gegen die teilweise Ablehnung einer Billigkeitsleistung zur Beseitigung von Schäden an öffentlicher und privater Infrastruktur sowie zum Wiederaufbau anlässlich der Starkregen- und Hochwasserkatastrophe im Juli 2021 (Förderrichtlinie Wiederaufbau Nordrhein-Westfalen) und begehrt insoweit die Verpflichtung zur Bewilligung einer weiteren Wiederaufbauhilfe.

2

Das Gericht gab mit Schreiben vom 11. Januar 2024 Gelegenheit zur Stellungnahme zu einer beabsichtigten Verweisung an das Verwaltungsgericht Münster. Auf entsprechende Anregung der Beklagten, die gegen eine Verweisung an das Verwaltungsgericht Münster keine Einwände erhob, gab das Gericht mit weiterem Schreiben vom 30. Januar 2024 Gelegenheit zur Stellungnahme zu einer Verweisung an das Verwaltungsgericht Aachen. Die Beteiligten erhoben gegen beide Varianten keine Einwände.

II.

3

Der Rechtsstreit ist nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das nach § 52 Nr. 1 VwGO, § 17 Nr. 1 JustG NRW örtlich zuständige Verwaltungsgericht Aachen zu verweisen.

4

Das Bayerische Verwaltungsgericht München ist für die Klage örtlich nicht zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich für das Klagebegehren aus § 52 Nr. 1 VwGO.

5

Nach § 52 Nr. 1 VwGO ist in Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.

6

Zu den ortsgebundenen Rechten nach § 52 Nr. 1 VwGO können auch subventionsrechtliche Ansprüche – hier solche auf Grundlage der Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen des Landes Nordrhein-Westfalen zur Beseitigung von Schäden an öffentlicher und privater Infrastruktur sowie zum Wiederaufbau anlässlich der Starkregen- und Hochwasserkatastrophe im Juli 2021 (Förderrichtlinie Wiederaufbau Nordrhein-Westfalen) – gehören, wenn sie in Bezug auf unbewegliches Vermögen geltend gemacht werden und damit zu einem bestimmten Territorium in besonderer Beziehung stehen (st.Rspr., vgl. z.B. BVerwG, B.v. 29.5.2017 – 3 AV 2/16 – juris Rn. 7 ff.; VG München, B.v. 25.9.2023 – M 31 K 23.4387 – juris Rn. 7; B.v. 1.3.2023 – M 31 K 23.475 – juris Rn. 7). Dies entspricht dem praktischen Bedürfnis, dass dasjenige Gericht entscheidet, das über ortsnahe Sachkunde verfügt oder sich diese gegebenenfalls durch Beweisaufnahme ohne unzumutbaren Aufwand verschaffen kann.

7

Die hier inmitten stehende Förderung auf Grundlage der Förderrichtlinie Wiederaufbau Nordrhein-Westfalen, konkret der Aufbauhilfen für Unternehmen (Nr. 3 der Förderrichtlinie Wiederaufbau Nordrhein-Westfalen) dient insbesondere dem Wiederaufbau von baulichen Anlagen, Gebäuden, Gegenständen und öffentlicher Infrastruktur, die durch den Starkregen und das Hochwasser im Juli 2021 beschädigt worden sind und die – worauf die Beklagte zu Recht hinweist – innerhalb einer bestimmten Gebietskulisse liegen (Nr. 1.1.1 und Anlage 1 der Förderrichtlinie Wiederaufbau Nordrhein-Westfalen). Die Förderung wird mithin in vorliegender Konstellation in Bezug auf unbewegliches Vermögen geltend gemacht, wobei zudem das ausgeführte praktische Bedürfnis der Entscheidung durch ein ortsnahes Gericht besteht. Dies kann sich namentlich daraus ergeben, dass zu den förderfähigen Gegenständen in zentraler Weise Sachschäden an unbeweglichen Vermögenswerten wie einem Betriebsgelände, Gebäuden, Maschinen oder Lagerbeständen gehören (Nr. 3.1 der Förderrichtlinie Wiederaufbau Nordrhein-Westfalen). Gerade im vorliegenden Fall erfolgte die streitgegenständliche Teilablehnung hinsichtlich eines Sachschadens an Warenvorräten.

8

Örtlich zuständig ist sonach mit Blick auf die hier betroffene Betriebsstätte der Klägerin in Eschweiler, Städteregion Aachen, gemäß § 52 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 17 Nr. 1 JustG NRW das Verwaltungsgericht Aachen.

9

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 83 Satz 2 VwGO.

Zitiert (3)