Einstellung des Verfahrens nach Klagerücknahme; Kläger trägt Kosten
- Gericht
- VG
- Spruchkörper
- 31. Kammer
- Aktenzeichen
- M 31 K 22.5434
- Datum
- 17.11.2022
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Zurücknahme einer Klage durch die Klägerpartei führt, sobald die Rücknahmeerklärung bei Gericht eingeht, zur Einstellung des Verfahrens nach § 92 Abs. 3 VwGO.
Bei Einstellung des Verfahrens wegen Klagerücknahme sind die Kosten des Verfahrens nach § 155 Abs. 2 VwGO dem Kläger aufzuerlegen.
Die Wirksamkeit und der Zeitpunkt der Klagerücknahme bemessen sich nach dem Zugang der Rücknahmeerklärung bei dem zuständigen Gericht.
Die Festsetzung des Streitwerts für kostenrechtliche Zwecke richtet sich, soweit einschlägig, nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
Tenor
I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf EUR 36.768,00 festgesetzt.
Gründe
Die Klagepartei hat ihre Klage mit der am 15.11.2022 bei Gericht eingegangenen Erklärung zurückgenommen. Gemäß § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist daher das Verfahren mit der Kostenfolge nach § 155 Abs. 2 VwGO einzustellen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes.