Treffer
VG Beschluss

Einstellung des Verfahrens nach Klagerücknahme - Kostenfolge §155 VwGO

Gericht
VG
Spruchkörper
2. Kammer
Aktenzeichen
M 2 K 22.1984
Datum
12.05.2022
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Die Klägerin hat mit einer am 12.05.2022 bei Gericht eingegangenen Erklärung die Klage zurückgenommen. Das Verwaltungsgericht stellte daraufhin das Verfahren ein und regelte die Kostenverteilung nach §155 Abs. 2 VwGO. Der Streitwert wurde gemäß §52 Abs. 2 GKG auf EUR 5.000,00 festgesetzt. Eine materielle Prüfung der Sache fand nicht statt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rücknahme einer Klage wird mit Zugang der Rücknahmeerklärung bei dem Gericht wirksam.

2

Bei Rücknahme der Klage ist das Verfahren einzustellen; die Kostenentscheidung richtet sich nach §155 Abs. 2 VwGO.

3

Die Festsetzung des Streitwerts in einem durch Rücknahme beendeten Verfahren erfolgt nach den maßgeblichen Vorschriften des GKG (hier: §52 Abs. 2 GKG).

Relevante Normen
§ VwGO § 155 Abs. 2§ GKG § 52 Abs. 2

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf EUR 5.000,00 festgesetzt.

Postanschrift Dienstgebäude Verkehrsverbindung Geschäftszeiten telefonisch Telefon Telefax Postfach 20 05 43 B. straße 30 Hauptbahnhof (Ausgang B-str.) Montag - Donnerstag (089) (089)

M. 8. M2. 8.00-12.00, 13.00-16.00 Uhr 5143-0 5143-777 alle Linien Hbf o. Hackerbrücke ,

U 1, 2, 4, 5 Hbf, Freitag

Akteneinsicht nur nach U 4, 5 T. 8.00-14.00 Uhr E-Mail-Adresse Vereinbarung Linie 18,19 H.-L.-Str....@vgm.bayern.de Für etwaige Personenkontrollen bitten wir, soweit vorhanden, einen gültigen Anwalts- oder Dienstausweis bereitzuhalten.

Gründe

1

Die Klagepartei hat ihre Klage mit der am 12.05.2022 bei Gericht eingegangenen Erklärung zurückgenommen. Gemäß § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist daher das Verfahren mit der Kostenfolge nach § 155 Abs. 2 VwGO einzustellen.

2

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes.

Einstellung des Verfahrens nach Klagerücknahme - Kostenfolge §155 VwGO — Themis