Klagefiktion bei Nichtbetreiben nach öffentlicher Zustellung
- Gericht
- VG
- Spruchkörper
- 2. Kammer
- Aktenzeichen
- M 2 K 19.5157
- Datum
- 21.06.2022
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Klage gilt nach § 92 Abs. 2 VwGO als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz wirksam zugestellter Betreibensaufforderung länger als zwei Monate nicht betreibt.
Die öffentliche Zustellung einer gerichtlichen Aufforderung ist zulässig, wenn der Aufenthaltsort des Zustellungsadressaten unbekannt ist und eine Zustellung an einen Vertreter oder Bevollmächtigten nicht möglich ist.
Die öffentliche Zustellung durch Aushang richtet sich nach § 186 ZPO in Verbindung mit § 56 Abs. 2 VwGO.
Gilt die Klage als zurückgenommen, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen und der Kläger trägt nach § 155 Abs. 2 VwGO die Kosten des Verfahrens.
Tenor
I. Die Klage gilt als zurückgenommen.
II. Das Verfahren wird eingestellt.
III. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
IV. Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
Der Kläger hat trotz - öffentlich zugestellter - Aufforderung das Verfahren länger als zwei Monate nicht betrieben. Die Zustellung erfolgte durch Aushang einer Benachrichtigung mit dem gesetzlich vorgesehenen Inhalt an der Gerichtstafel (§ 186 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 56 Abs. 2 VwGO); die Bewilligung hierzu erfolgte gem. § 186 Abs. 1 ZPO durch Beschluss vom 10. März 2022, weil der Aufenthaltsort des Klägers unbekannt ist und eine Zustellung an einen Vertreter oder Bevollmächtigten nicht möglich war (§ 185 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Der Aushang wurde am 15. März 2022 angeschlagen und am 19. April 2022 abgenommen. Die Klage gilt daher inzwischen als zurückgenommen (§ 92 Abs. 2 VwGO).
Infolgedessen ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen; die Kosten trägt nach § 155 Abs. 2 VwGO der Kläger.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.