Treffer
VG Beschluss

Klagefiktion bei Nichtbetreiben nach öffentlicher Zustellung

Gericht
VG
Spruchkörper
2. Kammer
Aktenzeichen
M 2 K 19.5157
Datum
21.06.2022
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Kläger betrieb das Verfahren trotz öffentlich zugestellter gerichtlicher Aufforderung länger als zwei Monate nicht weiter. Die öffentliche Zustellung war wegen unbekannten Aufenthaltsorts und fehlender Zustellmöglichkeit an einen Vertreter oder Bevollmächtigten angeordnet worden. Das Gericht behandelte die Klage daher nach § 92 Abs. 2 VwGO als zurückgenommen und stellte das Verfahren ein. Die Kosten wurden dem Kläger auferlegt; der Streitwert wurde auf 5.000 Euro festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Klage gilt nach § 92 Abs. 2 VwGO als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz wirksam zugestellter Betreibensaufforderung länger als zwei Monate nicht betreibt.

2

Die öffentliche Zustellung einer gerichtlichen Aufforderung ist zulässig, wenn der Aufenthaltsort des Zustellungsadressaten unbekannt ist und eine Zustellung an einen Vertreter oder Bevollmächtigten nicht möglich ist.

3

Die öffentliche Zustellung durch Aushang richtet sich nach § 186 ZPO in Verbindung mit § 56 Abs. 2 VwGO.

4

Gilt die Klage als zurückgenommen, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen und der Kläger trägt nach § 155 Abs. 2 VwGO die Kosten des Verfahrens.

Tenor

I. Die Klage gilt als zurückgenommen.

II. Das Verfahren wird eingestellt.

III. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

IV. Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger hat trotz - öffentlich zugestellter - Aufforderung das Verfahren länger als zwei Monate nicht betrieben. Die Zustellung erfolgte durch Aushang einer Benachrichtigung mit dem gesetzlich vorgesehenen Inhalt an der Gerichtstafel (§ 186 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 56 Abs. 2 VwGO); die Bewilligung hierzu erfolgte gem. § 186 Abs. 1 ZPO durch Beschluss vom 10. März 2022, weil der Aufenthaltsort des Klägers unbekannt ist und eine Zustellung an einen Vertreter oder Bevollmächtigten nicht möglich war (§ 185 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Der Aushang wurde am 15. März 2022 angeschlagen und am 19. April 2022 abgenommen. Die Klage gilt daher inzwischen als zurückgenommen (§ 92 Abs. 2 VwGO).

2

Infolgedessen ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen; die Kosten trägt nach § 155 Abs. 2 VwGO der Kläger.

3

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.