Einstellung nach Klagerücknahme gegen Planfeststellungsbeschluss und Streitwertfestsetzung
- Gericht
- VG
- Spruchkörper
- 28. Kammer
- Aktenzeichen
- M 28 K 20.3679
- Datum
- 23.12.2024
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Rücknahme der Klage ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 155 Abs. 2 VwGO.
Zur Festsetzung des Streitwerts bei Klagen gegen Planfeststellungsbeschlüsse, durch die landwirtschaftliche Flächen in Anspruch genommen werden, kann pro Quadratmeter ein Wert von 0,50 EUR zugrunde gelegt werden.
Die Berechnung des Streitwerts erfolgt nach § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit dem einschlägigen Streitwertkatalog; die in den Katalognummern benannten Werte sind maßgeblich.
Bei Einstellung des Verfahrens nach Klagerücknahme kann der zurücknehmenden Partei die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten beigeladener Beteiligter auferlegt werden.
Tenor
I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
III. Der Streitwert wird auf EUR 4.184,50 festgesetzt.
Gründe
Die Klagepartei hat ihre Klage mit der am 19. Dezember 2024 bei Gericht eingegangenen Erklärung zurückgenommen. Gemäß § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist daher das Verfahren mit der Kostenfolge nach § 155 Abs. 2 VwGO einzustellen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes i.V.m. dem Streitwertkatalog (Nr. 34.2.1 und 34.2.4).