Treffer
VG Beschluss

Einstellung nach Klagerücknahme gegen Planfeststellungsbeschluss und Streitwertfestsetzung

Gericht
VG
Spruchkörper
28. Kammer
Aktenzeichen
M 28 K 20.3679
Datum
23.12.2024
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
Quelle
Die Klägerin, eine Landwirtin, nahm die Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss mit Erklärung zurück. Das Verwaltungsgericht stellte das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO ein und verpflichtete die Klägerin zur Tragung der Verfahrens- und außergerichtlichen Kosten nach § 155 Abs. 2 VwGO. Der Streitwert wurde auf 4.184,50 EUR festgesetzt; zugrunde gelegt wurde ein Satz von 0,50 EUR je Quadratmeter nach dem Streitwertkatalog und § 52 Abs. 1 GKG.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Rücknahme der Klage ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 155 Abs. 2 VwGO.

2

Zur Festsetzung des Streitwerts bei Klagen gegen Planfeststellungsbeschlüsse, durch die landwirtschaftliche Flächen in Anspruch genommen werden, kann pro Quadratmeter ein Wert von 0,50 EUR zugrunde gelegt werden.

3

Die Berechnung des Streitwerts erfolgt nach § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit dem einschlägigen Streitwertkatalog; die in den Katalognummern benannten Werte sind maßgeblich.

4

Bei Einstellung des Verfahrens nach Klagerücknahme kann der zurücknehmenden Partei die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten beigeladener Beteiligter auferlegt werden.

Relevante Normen
§ GKG § 52 Abs. 1

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III. Der Streitwert wird auf EUR 4.184,50 festgesetzt.

Gründe

1

Die Klagepartei hat ihre Klage mit der am 19. Dezember 2024 bei Gericht eingegangenen Erklärung zurückgenommen. Gemäß § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist daher das Verfahren mit der Kostenfolge nach § 155 Abs. 2 VwGO einzustellen.

2

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes i.V.m. dem Streitwertkatalog (Nr. 34.2.1 und 34.2.4).

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