Treffer
VG Beschluss

Klageücknahme führt zur Einstellung und Kostenlast des Klägers

Gericht
VG
Spruchkörper
28. Kammer
Aktenzeichen
M 28 K 20.3677
Datum
23.12.2024
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Die Klagepartei nahm ihre beim Verwaltungsgericht anhängige Klage vor der Entscheidung in der Hauptsache zurück. Das Gericht stellte das Verfahren deshalb gemäß § 92 Abs. 3 VwGO ein. Nach § 155 Abs. 2 VwGO wurden dem Kläger die Verfahrenskosten einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen auferlegt. Den Streitwert setzte das Gericht auf 4.705 Euro fest.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nimmt ein Kläger seine Klage zurück, ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

2

Nach Rücknahme der Klage trägt der Kläger gemäß § 155 Abs. 2 VwGO grundsätzlich die Kosten des Verfahrens.

3

Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 52 Abs. 1 GKG unter Heranziehung des Streitwertkatalogs.

Relevante Normen

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III. Der Streitwert wird auf EUR 4.705,00 festgesetzt.

Gründe

1

Die Klagepartei hat ihre Klage mit der am 19. Dezember 2024 bei Gericht eingegangenen Erklärung zurückgenommen. Gemäß § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist daher das Verfahren mit der Kostenfolge nach § 155 Abs. 2 VwGO einzustellen.

2

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes i.V.m. dem Streitwertkatalog (Nr. 34.2.4).