Klageücknahme führt zur Einstellung und Kostenlast des Klägers
- Gericht
- VG
- Spruchkörper
- 28. Kammer
- Aktenzeichen
- M 28 K 20.3677
- Datum
- 23.12.2024
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Nimmt ein Kläger seine Klage zurück, ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
Nach Rücknahme der Klage trägt der Kläger gemäß § 155 Abs. 2 VwGO grundsätzlich die Kosten des Verfahrens.
Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 52 Abs. 1 GKG unter Heranziehung des Streitwertkatalogs.
Tenor
I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
III. Der Streitwert wird auf EUR 4.705,00 festgesetzt.
Gründe
Die Klagepartei hat ihre Klage mit der am 19. Dezember 2024 bei Gericht eingegangenen Erklärung zurückgenommen. Gemäß § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist daher das Verfahren mit der Kostenfolge nach § 155 Abs. 2 VwGO einzustellen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes i.V.m. dem Streitwertkatalog (Nr. 34.2.4).