Einstellung des Planfeststellungsverfahrens nach Klagerücknahme
- Gericht
- VG
- Spruchkörper
- 28. Kammer
- Aktenzeichen
- M 28 K 20.3676
- Datum
- 23.12.2024
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Klagerücknahme ist das gerichtliche Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen; die Kostenfolge bestimmt sich nach § 155 Abs. 2 VwGO.
Bei Einstellung des Verfahrens nach Klagerücknahme hat das Gericht über den Streitwert zu entscheiden; für die Festsetzung sind § 52 GKG i.V.m. dem Streitwertkatalog maßgeblich.
Bei der Kostenentscheidung kann dem Kläger die Tragung auch der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen auferlegt werden, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen dies rechtfertigen.
Die Erklärung der Klagerücknahme führt zur Beendigung des Verfahrens ohne in der Sache materielle Entscheidung über die erhobenen Ansprüche.
Tenor
I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
III. Der Streitwert wird auf EUR 4.200,75 festgesetzt.
Gründe
Die Klagepartei hat ihre Klage mit der am 19. Dezember 2024 bei Gericht eingegangenen Erklärung zurückgenommen. Gemäß § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist daher das Verfahren mit der Kostenfolge nach § 155 Abs. 2 VwGO einzustellen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes i.V.m. dem Streitwertkatalog (Nr. 34.2.1 und 34.2.4).