Treffer
VG Beschluss

Einstellung des Planfeststellungsverfahrens nach Klagerücknahme

Gericht
VG
Spruchkörper
28. Kammer
Aktenzeichen
M 28 K 20.3676
Datum
23.12.2024
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
Quelle
Der Kläger hat seine Klage gegen die Planfeststellung für eine Kreisstraße zurückgenommen. Das Gericht stellte das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO ein und regelte die Kosten nach § 155 Abs. 2 VwGO. Dem Kläger wurden die Kosten einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen auferlegt; der Streitwert wurde festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Klagerücknahme ist das gerichtliche Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen; die Kostenfolge bestimmt sich nach § 155 Abs. 2 VwGO.

2

Bei Einstellung des Verfahrens nach Klagerücknahme hat das Gericht über den Streitwert zu entscheiden; für die Festsetzung sind § 52 GKG i.V.m. dem Streitwertkatalog maßgeblich.

3

Bei der Kostenentscheidung kann dem Kläger die Tragung auch der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen auferlegt werden, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen dies rechtfertigen.

4

Die Erklärung der Klagerücknahme führt zur Beendigung des Verfahrens ohne in der Sache materielle Entscheidung über die erhobenen Ansprüche.

Relevante Normen
§ VwGO § 92 Abs. 3, § 155 Abs. 2

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III. Der Streitwert wird auf EUR 4.200,75 festgesetzt.

Gründe

1

Die Klagepartei hat ihre Klage mit der am 19. Dezember 2024 bei Gericht eingegangenen Erklärung zurückgenommen. Gemäß § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist daher das Verfahren mit der Kostenfolge nach § 155 Abs. 2 VwGO einzustellen.

2

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes i.V.m. dem Streitwertkatalog (Nr. 34.2.1 und 34.2.4).

Einstellung des Planfeststellungsverfahrens nach Klagerücknahme — Themis