Treffer
VG Beschluss

Klage­rücknahme bei Drittanfechtung einer Eignungsprüfung im Rettungsdienst

Gericht
VG
Spruchkörper
27. Kammer
Aktenzeichen
M 27 K 21.2095
Datum
01.12.2021
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
Quelle
Die Klagepartei nahm ihre Drittanfechtungsklage gegen die Eignungsprüfung eines konkurrierenden Rettungsdienstunternehmers zurück. Das Verwaltungsgericht stellte das Verfahren daher gemäß § 92 Abs. 3 VwGO ein und legte der Klagepartei die Kosten auf. Den Streitwert setzte es auf 15.000 Euro fest, weil die Klage wirtschaftlich auf den Entzug einer Genehmigungsvoraussetzung für den Betrieb eines Rettungsdienstes gerichtet war.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nimmt ein Kläger seine Klage zurück, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

2

Nach Rücknahme einer Klage trägt der Kläger gemäß § 155 Abs. 2 VwGO grundsätzlich die Kosten des Verfahrens.

3

Der Streitwert einer Drittanfechtungsklage gegen die Eignungsprüfung eines konkurrierenden Rettungsdienstunternehmers bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse an der Beseitigung einer Genehmigungsvoraussetzung.

4

Für Streitigkeiten über die Beteiligung am Rettungsdienst kann bei der Streitwertbemessung eine Orientierung an Ziffer 16.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit sachgerecht sein.

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.

II. Die Klagepartei trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 15.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Entscheidungszuständigkeit des Berichterstatters ergibt sich vorliegend aus § 87a Abs. 1 Nrn. 2, 4 und 5, Abs. 3 VwGO.

2

Die Klagepartei hat ihre Klage mit der am 25. November 2021 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Erklärung zurückgenommen. Gemäß § 92 Abs. 3 VwGO ist daher das Verfahren mit der Kostenfolge nach § 155 Abs. 2 VwGO einzustellen.

3

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht orientiert sich dabei an Ziff. 16.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, wonach für Streitigkeiten über die Beteiligung am Rettungsdienst 15.000,00 EUR je Fahrzeug angesetzt werden. Denn die vorliegende Drittanfechtungsklage gegen die Eignungsprüfung (Art. 24 Abs. 1 Nr. 3 BayRDG) des beizuladenden Herrn S. zielt ersichtlich darauf ab, einem Konkurrenzunternehmen diese Genehmigungsvoraussetzung für den Betrieb seines Rettungsdienstunternehmens zu entziehen. Die Orientierung an vorgenanntem Streitwert erscheint daher im Hinblick auf das wirtschaftliche Interesse der Klagepartei an ihrem Klagebegehren sachgerecht. Auch unter Zugrundelegung eines prüfungsrechtlichen Ansatzes erscheint die Höhe dieses Streitwerts sachgerecht (vgl. Ziff. 36.3 des Streitwertkatalogs 2013; zur Eignungsprüfung im Taxigewerbe siehe ähnlich: BayVGH, B.v. 6.11.2019 - 11 CS 19.1866 juris Rn. 31).