Klagerücknahme bei Drittanfechtung einer Eignungsprüfung im Rettungsdienst
- Gericht
- VG
- Spruchkörper
- 27. Kammer
- Aktenzeichen
- M 27 K 21.2095
- Datum
- 01.12.2021
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Nimmt ein Kläger seine Klage zurück, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
Nach Rücknahme einer Klage trägt der Kläger gemäß § 155 Abs. 2 VwGO grundsätzlich die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert einer Drittanfechtungsklage gegen die Eignungsprüfung eines konkurrierenden Rettungsdienstunternehmers bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse an der Beseitigung einer Genehmigungsvoraussetzung.
Für Streitigkeiten über die Beteiligung am Rettungsdienst kann bei der Streitwertbemessung eine Orientierung an Ziffer 16.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit sachgerecht sein.
Tenor
I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Die Klagepartei trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 15.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
Die Entscheidungszuständigkeit des Berichterstatters ergibt sich vorliegend aus § 87a Abs. 1 Nrn. 2, 4 und 5, Abs. 3 VwGO.
Die Klagepartei hat ihre Klage mit der am 25. November 2021 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Erklärung zurückgenommen. Gemäß § 92 Abs. 3 VwGO ist daher das Verfahren mit der Kostenfolge nach § 155 Abs. 2 VwGO einzustellen.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht orientiert sich dabei an Ziff. 16.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, wonach für Streitigkeiten über die Beteiligung am Rettungsdienst 15.000,00 EUR je Fahrzeug angesetzt werden. Denn die vorliegende Drittanfechtungsklage gegen die Eignungsprüfung (Art. 24 Abs. 1 Nr. 3 BayRDG) des beizuladenden Herrn S. zielt ersichtlich darauf ab, einem Konkurrenzunternehmen diese Genehmigungsvoraussetzung für den Betrieb seines Rettungsdienstunternehmens zu entziehen. Die Orientierung an vorgenanntem Streitwert erscheint daher im Hinblick auf das wirtschaftliche Interesse der Klagepartei an ihrem Klagebegehren sachgerecht. Auch unter Zugrundelegung eines prüfungsrechtlichen Ansatzes erscheint die Höhe dieses Streitwerts sachgerecht (vgl. Ziff. 36.3 des Streitwertkatalogs 2013; zur Eignungsprüfung im Taxigewerbe siehe ähnlich: BayVGH, B.v. 6.11.2019 - 11 CS 19.1866 juris Rn. 31).