Treffer
VG Berichtigungsbeschluss

Urteilsberichtigung wegen versehentlich fehlenden Zinsausspruchs

Gericht
VG
Spruchkörper
26a. Kammer
Aktenzeichen
M 26a K 21.4697
Datum
16.03.2023
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Kläger beantragte die Berichtigung des Urteils, weil der vom Gericht beabsichtigte Zinsausspruch über die zugesprochene Verdienstausfallentschädigung im Tenor fehlte. Das Verwaltungsgericht berichtigte den Tenor nach § 118 Abs. 1 VwGO. Die Auslassung war offenbar, weil sich der Zinsanspruch eindeutig aus den Entscheidungsgründen ergab. Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst, da das Berichtigungsverfahren Teil der Instanz ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Urteilsberichtigung nach § 118 Abs. 1 VwGO setzt voraus, dass der erklärte Inhalt der Entscheidung infolge eines Schreib-, Rechen- oder ähnlichen offenbaren Fehlers vom Willen des Gerichts abweicht.

2

Eine offenbare Unrichtigkeit kann auch in der versehentlichen Auslassung eines vom Gericht gewollten Ausspruchs im Tenor liegen.

3

Ein unterbliebener Zinsausspruch im Tenor ist berichtigungsfähig, wenn sich die Verzinsungspflicht zweifelsfrei aus den Entscheidungsgründen ergibt.

4

Für die Berichtigung ist das Gericht zuständig, das die fehlerhafte Entscheidung erlassen hat; die ehrenamtlichen Richter wirken nicht mit.

5

Das Berichtigungsverfahren nach § 118 VwGO gehört zur Instanz und erfordert grundsätzlich keine gesonderte Kostenentscheidung.

Relevante Normen

Vorinstanzen

VG München, Urt, vom 2023-02-13, – 26a K 21.4697

Tenor

Der Tenor des Urteils vom 13. Februar 2023 wird in seiner Ziffer I. wie folgt berichtigt:

I. Der Beklagte wird – unter entsprechender Aufhebung des Bescheides der Regierung von Oberbayern vom 5. August 2021 – verpflichtet, dem Kläger eine Verdienstausfallentschädigung in Höhe von 12.960,55 EUR nebst Aufwendungen für soziale Sicherung in Höhe von 949,87 EUR, mithin eine Gesamtentschädigung in Höhe von 13.910,42 EUR nebst Zinsen aus der Gesamtentschädigung in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. September 2021 zu gewähren.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.“

Gründe

1

In den Tenor des Urteils vom 13. Februar 2023 wurde versehentlich die vom Gericht gewollte Verpflichtung des Beklagten, die dem Kläger zugesprochene Gesamtentschädigung in Höhe von 13.910,42 EUR ab dem 7. September 2021 mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen, nicht aufgenommen. Hierauf hat der Bevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 9. März 2023 hingewiesen und Urteilsberichtigung beantragt.

2

Die Berichtigung erfolgt nach § 118 VwGO wegen offenbarer Unrichtigkeit des Tenors. Nach § 118 Abs. 1 VwGO sind Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil jederzeit vom Gericht zu berichtigen. Eine Unrichtigkeit liegt vor, wenn das Erklärte vom Gewollten abweicht, wobei die Abweichung auch in einer Auslassung liegen kann. Der Berichtigung unterliegt auch die Entscheidungsformel in der Hauptsache (vgl. Eyermann/Wöckel, 16. Aufl. 2022, VwGO § 118 Rn. 3). Offenbar ist die Unrichtigkeit, wenn sie sich aus dem Zusammenhang des Urteils oder aus den Vorgängen bei Erlass oder Verkündung auch für jeden Dritten ohne weiteres zweifelsfrei ergibt (Eyermann/Wöckel, 16. Aufl. 2022, VwGO § 118 Rn. 4).

3

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze war die Berichtigung des Urteils vom 13. Februar 2023 gemäß § 118 Abs. 1 VwGO vorzunehmen. Der Tenor des vollständig abgefassten Urteils entspricht nicht dem Willen des Gerichts. Ausweislich der Urteilsbegründung (Rn. 51) entspricht es der Auffassung des Gerichts, dass der dem Kläger zugesprochene Betrag in Höhe von 13.910,42 EUR ab dem 7. September 2021 mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen ist (§ 90 Abs. 1 Satz 1 VwGO, §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2, 187 Abs. 1 BGB). Im Tenor der Entscheidung ist der entsprechende Ausspruch der Verpflichtung des Beklagten versehentlich unterblieben. Diese sich aus dem Zusammenhang des Urteils zweifelsfrei ergebende Unrichtigkeit des Tenors ist daher zu berichtigen.

4

Zuständig hierfür ist das Gericht, das die fehlerhafte Entscheidung erlassen hat, in der jeweiligen – nicht notwendig in derselben – Besetzung; die ehrenamtlichen Richter wirken nicht mit (§ 5 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da das Berichtigungsverfahren zur Instanz gehört (Eyermann/Wöckel, 16. Aufl. 2022, VwGO § 118 Rn. 5).