Treffer
VG Beschluss

Einstellung nach Erledigungserklärung und Kostenlast bei Gebührenbescheid

Gericht
VG
Spruchkörper
23. Kammer
Aktenzeichen
M 23 K 25.1826
Datum
08.10.2026
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Nach übereinstimmender Erledigungserklärung stellte das Verwaltungsgericht das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO ein. Über die Kosten entschied es nach § 161 Abs. 2 VwGO analog unter Berücksichtigung der bisherigen Erfolgsaussichten. Diese bewertete das Gericht zulasten der Klägerin als überwiegend negativ. Die angegriffene Gebühr hielt sich im Rahmen der Tarif-Nr. 252 GebTSt; auch die Bewertung des Verwaltungsaufwands als eher hoch war nicht zu beanstanden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erklären die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

2

Nach übereinstimmender Erledigungserklärung sind die Kosten gemäß § 161 Abs. 2 VwGO analog nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu verteilen.

3

Bei der Kostenentscheidung nach Erledigung kann das Gericht die im vorausgegangenen Eilverfahren vorgenommene summarische Prüfung der Erfolgsaussichten berücksichtigen.

4

Eine innerhalb eines gesetzlichen Gebührenrahmens festgesetzte Verwaltungsgebühr ist nicht zu beanstanden, wenn die Bemessung nach dem im Einzelfall angefallenen Verwaltungsaufwand sachlich vertretbar ist.

Relevante Normen

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung vom 30. September 2026 das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Verfahren wurde daher in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eingestellt.

II.

2

Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO analog nach billigem Ermessen zu entscheiden, wobei der bisherige Sach- und Streitstand zu berücksichtigen ist (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Dies zugrunde gelegt sind die Kosten des Verfahrens der Klägerin aufzuerlegen. Die Aussichten des Verfahrens auf Erfolg erweisen sich vorliegend als überwiegend negativ. Zur Begründung wird auf die Begründung des rechtskräftigen Beschlusses vom 26. Juni 2025 im vorausgegangenen Eilverfahrens verwiesen (Az. M 23 S 25.1827) verwiesen, in dem das Gericht die Erfolgsaussichten der Klage bereits summarisch geprüft hat. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung insbesondere noch die Kostenentscheidung im streitgegenständlichen Bescheid der Höhe nach gerügt hat, dringt er damit nicht durch. Tarif-Nummer 252 GebTSt sieht einen Gebührenrahmen von 21,50 EUR bis 200 EUR vor, innerhalb dessen sich die Beklagte vorliegend bewegt. Gegen die in der Begründung des Bescheids insoweit vorgenommene Bewertung des Verwaltungsaufwands im Einzelfall als eher hoch ist nichts einzuwenden.