Treffer
VG Beschluss

Einstellung bei übereinstimmender Erledigung; Kostenübernahmeerklärung führt zur Kostentragung

Gericht
VG
Spruchkörper
23. Kammer
Aktenzeichen
M 23 K 22.4082
Datum
22.12.2022
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Die Klägerpartei erklärte die Hauptsache erledigt; die Gegenpartei hatte zuvor der Erledigung zugestimmt. Das Verwaltungsgericht stellte das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO ein. Nach § 161 Abs. 2 VwGO wurden die Kosten nach billigem Ermessen entschieden und demjenigen Beteiligten auferlegt, der eine Kostenübernahmeerklärung abgegeben hatte. Der Streitwert wurde festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei übereinstimmender Erledigung der Hauptsache ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

2

Über die Kosten des Verwaltungsverfahrens ist nach § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden.

3

Entspricht eine Kostenübernahmeerklärung dem billigen Ermessen, so sind die Verfahrenskosten regelmäßig demjenigen aufzuerlegen, der eine solche Erklärung abgegeben hat.

4

Die Festsetzung des Streitwerts richtet sich für Kostenentscheidungen nach § 52 Abs. 3 GKG.

Relevante Normen
§ VwGO § 92 Abs. 3, § 161 Abs. 2

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf EUR 559,75 festgesetzt.

Gründe

1

Die Klagepartei hat am 21.12.2022 die Hauptsache für erledigt erklärt. Die Gegenpartei hat am 12.12.2022 vorab der Erledigung zugestimmt.

2

Das Verfahren ist daher in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.

3

Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden.

4

Billigem Ermessen entspricht es im vorliegenden Fall, die Kosten entsprechend der Kostenübernahmeerklärung dem Beklagten aufzuerlegen.

5

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes.

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