Einstellung bei übereinstimmender Erledigung; Kostenübernahmeerklärung führt zur Kostentragung
- Gericht
- VG
- Spruchkörper
- 23. Kammer
- Aktenzeichen
- M 23 K 22.4082
- Datum
- 22.12.2022
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei übereinstimmender Erledigung der Hauptsache ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
Über die Kosten des Verwaltungsverfahrens ist nach § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden.
Entspricht eine Kostenübernahmeerklärung dem billigen Ermessen, so sind die Verfahrenskosten regelmäßig demjenigen aufzuerlegen, der eine solche Erklärung abgegeben hat.
Die Festsetzung des Streitwerts richtet sich für Kostenentscheidungen nach § 52 Abs. 3 GKG.
Tenor
I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf EUR 559,75 festgesetzt.
Gründe
Die Klagepartei hat am 21.12.2022 die Hauptsache für erledigt erklärt. Die Gegenpartei hat am 12.12.2022 vorab der Erledigung zugestimmt.
Das Verfahren ist daher in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.
Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden.
Billigem Ermessen entspricht es im vorliegenden Fall, die Kosten entsprechend der Kostenübernahmeerklärung dem Beklagten aufzuerlegen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes.