Streitwertfestsetzung bei Anfechtung beidseitiger Radwegbenutzungspflicht
- Gericht
- VG
- Spruchkörper
- 23. Kammer
- Aktenzeichen
- M 23 K 20.2163
- Datum
- 26.04.2021
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Wird die Hauptsache vom Kläger erledigt erklärt und erklärt die Gegenpartei ihre Zustimmung, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
Über die Kosten des Verfahrens ist nach § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden; bei beiderseitiger Erledigung kann das Gericht die Kosten gegeneinander aufheben.
Bei der Streitwertfestsetzung nach § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 46.15 Streitwertkatalog ist der Regelstreitwert zu erhöhen, wenn in der Sache mehrere verkehrsrechtliche Regelungen angefochten werden.
Werden zwei örtlich und richtungsbezogen gegenläufige verkehrsrechtliche Regelungen angefochten, kann das Gericht zur gebührenden Berücksichtigung der geringeren Inanspruchnahme der zweiten Regelung deren empfohlenen Regelstreitwert halbieren und so den Gesamtstreitwert anpassen.
Die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Anfechtung, insbesondere die Frage eines Ermessensausfalls einer Anordnung, bedarf ggf. tatsächlicher Feststellungen (z.B. durch Augenschein); ein Ermessensausfall ist nur dann ohne solche Feststellungen anzunehmen, wenn er offenkundig ist.
Tenor
I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
III. Der Streitwert wird auf EUR 7.500 festgesetzt.
Gründe
Die Klagepartei hat am 19. April 2021 die Hauptsache für erledigt erklärt. Die Gegenpartei hat am 22. März 2021 der Erledigung zugestimmt. Das Verfahren ist daher in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es im vorliegenden Fall, die Kosten gegeneinander aufzuheben. Die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage hätte insbesondere einer Würdigung der noch im Augenschein zu treffenden Feststellungen bedurft. Erst daran hätte sich die Frage des vom Kläger angeführten Ermessensausfalls bei der Erstanordnung angeschlossen. Ein solcher ist vorliegend nicht offenkundig.
Die Erhöhung des regelmäßig gem. § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz i.V.m. Nr. 46.15 des Streitwertkatalogs 2013 festzusetzenden Regelstreitwerts von 5.000 Euro ergibt sich daraus, dass in der Sache mit den beidseitigen Radwegbenutzungspflichten zwei verkehrsrechtliche Regelungen angefochten werden. Das Gericht erachtet es daher für angemessen, diesem Umstand streitwerterhöhend zu berücksichtigen. Dabei trägt das Gericht der örtlichen und gegenläufigen Richtungsbezogenheit dadurch Rechnung, dass hinsichtlich der zweiten verkehrsrechtlichen Regelungen eine Halbierung des empfohlenen Regelstreitwerts vorzunehmen ist.