Treffer
VG Beschluss

Einstellung nach Erledigung und Halbierung des Regelgegenstandswerts bei schlichter Untätigkeitsklage

Gericht
VG
Spruchkörper
22. Kammer
Aktenzeichen
M 22 K 23.30652
Datum
28.06.2023
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
Quelle
Der Kläger erhob eine schlichte Untätigkeitsklage zur Fortsetzung des Asylverfahrens; die Parteien erklärten die Sache für erledigt. Das Verwaltungsgericht stellte das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO ein und auferlegte der Beklagten die Kosten. Wegen des bloßen Ziels, das Asylverfahren fortzusetzen, setzte das Gericht nach § 30 Abs. 2 RVG den Gegenstandswert auf 2.500 EUR herab. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei übereinstimmender Erledigungserklärung ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

2

Eine Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 3 VwGO kann zugunsten der Beklagten ausfallen, wenn die Klägerpartei vor Klageerhebung mit einer Bescheidung rechnen durfte.

3

Nach § 30 Abs. 2 RVG kann der nach § 30 Abs. 1 RVG bestimmte Gegenstandswert wegen besonderer Umstände des Einzelfalls herabgesetzt werden.

4

Bei einer schlichten Untätigkeitsklage, deren Ziel allein die Fortsetzung des Asylverfahrens ist, kann eine Halbierung des Regelgegenstandswerts angemessen sein.

Relevante Normen
§ RVG § 30 Abs. 1 S. 1, Abs. 2§ VwGO § 75 Abs. 1 S. 1

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Gegenstandswert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Nachdem die Beteiligten die Streitsache übereinstimmend mit Schreiben vom … April 2023 für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 161 Abs. 3 VwGO, da die Klagepartei mit einer Bescheidung vor Klageerhebung am … März 2023 rechnen durfte (zur zu verneinenden Frage, ob die außergewöhnliche Arbeitsbelastung im fraglichen Zeitraum einen zureichenden Grund für eine Nichtverbescheidung im Sinne von § 75 Abs. 1 Satz 1 VwGO darstellt, vgl. Göbl-Zimmermann/Skrzypczak, ZAR 2016, 357 m.w.N. unter Fn. 28 und 29).

2

Die von § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abweichende Festsetzung des Gegenstandswerts für die Klägerin beruht auf § 30 Abs. 2 RVG. Danach kann ein höherer oder niedrigerer Wert festgesetzt werden, wenn der nach § 30 Abs. 1 RVG bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig ist. Das Gericht erachtete hier den Regelgegenstandswert nach § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG in Höhe von 5.000,00 EUR für unbillig, weil beantragtes Ziel des Klageverfahrens (schlichte Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO) nur die Fortsetzung des Asylverfahrens war. Danach war zur Überzeugung des Gerichts eine Halbierung des Regelgegenstandwerts geboten (vgl. BVerwG, B.v. 11.7.2018 – 1 C 18.17 – juris).

3

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

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