Einstellung nach Erledigung und Halbierung des Regelgegenstandswerts bei schlichter Untätigkeitsklage
- Gericht
- VG
- Spruchkörper
- 22. Kammer
- Aktenzeichen
- M 22 K 23.30652
- Datum
- 28.06.2023
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Bei übereinstimmender Erledigungserklärung ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
Eine Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 3 VwGO kann zugunsten der Beklagten ausfallen, wenn die Klägerpartei vor Klageerhebung mit einer Bescheidung rechnen durfte.
Nach § 30 Abs. 2 RVG kann der nach § 30 Abs. 1 RVG bestimmte Gegenstandswert wegen besonderer Umstände des Einzelfalls herabgesetzt werden.
Bei einer schlichten Untätigkeitsklage, deren Ziel allein die Fortsetzung des Asylverfahrens ist, kann eine Halbierung des Regelgegenstandswerts angemessen sein.
Tenor
I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Gegenstandswert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Nachdem die Beteiligten die Streitsache übereinstimmend mit Schreiben vom … April 2023 für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 161 Abs. 3 VwGO, da die Klagepartei mit einer Bescheidung vor Klageerhebung am … März 2023 rechnen durfte (zur zu verneinenden Frage, ob die außergewöhnliche Arbeitsbelastung im fraglichen Zeitraum einen zureichenden Grund für eine Nichtverbescheidung im Sinne von § 75 Abs. 1 Satz 1 VwGO darstellt, vgl. Göbl-Zimmermann/Skrzypczak, ZAR 2016, 357 m.w.N. unter Fn. 28 und 29).
Die von § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abweichende Festsetzung des Gegenstandswerts für die Klägerin beruht auf § 30 Abs. 2 RVG. Danach kann ein höherer oder niedrigerer Wert festgesetzt werden, wenn der nach § 30 Abs. 1 RVG bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig ist. Das Gericht erachtete hier den Regelgegenstandswert nach § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG in Höhe von 5.000,00 EUR für unbillig, weil beantragtes Ziel des Klageverfahrens (schlichte Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO) nur die Fortsetzung des Asylverfahrens war. Danach war zur Überzeugung des Gerichts eine Halbierung des Regelgegenstandwerts geboten (vgl. BVerwG, B.v. 11.7.2018 – 1 C 18.17 – juris).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).