Treffer
VG Beschluss

Gegenstandswertfestsetzung (Asylverfahren) auf 6.000 EUR

Gericht
VG
Spruchkörper
22. Kammer
Aktenzeichen
M 22 K 21.30840
Datum
23.11.2022
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
Quelle
Auf Antrag des Prozessbevollmächtigten setzte das Verwaltungsgericht den Gegenstandswert in einem gerichtskostenfreien Asylverfahren auf 6.000 EUR fest. Streitpunkt war die Bemessung des Gegenstandswerts nach dem RVG; das Gericht verwies auf §30 Abs.1 RVG und verneinte besondere Umstände nach §30 Abs.2 RVG. Das Verfahren bleibt gebührenfrei und eine Kostenerstattung ist ausgeschlossen; der Beschluss ist nach §80 AsylG unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht setzt den Gegenstandswert auf Antrag nach §33 Abs.1 RVG durch Beschluss fest; für die Festsetzung ist nach §33 Abs.8 i.V.m. §87a Abs.1 Nr.4 VwGO der Einzelrichter zuständig.

2

Der Gegenstandswert ist nach §30 Abs.1 RVG zu bemessen; von dieser Maßregel darf nur bei Vorliegen besonderer Umstände nach §30 Abs.2 RVG abgewichen werden.

3

In gemäß §83b AsylG gerichtskostenfreien asylrechtlichen Streitigkeiten bleibt das Verfahren gebührenfrei; eine Kostenerstattung ist nach §33 Abs.9 RVG ausgeschlossen.

4

Beschlüsse über Gegenstandswertfestsetzungen in asylrechtlichen Verfahren können nach §80 AsylG unanfechtbar sein.

Relevante Normen
§ VwGO § 87a Abs. 1 Nr. 4§ RVG § 30 Abs. 1, Abs. 2, § 33 Abs. 8 S. 1, Abs. 9

Tenor

Der Gegenstandswert wird auf 6.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

1

Im Urteil vom … … 2022 wurde kein Streitwert festgesetzt, weil es sich vorliegend um eine gemäß § 83 b Asylgesetz (AsylG) gerichtskostenfreie asylrechtliche Streitigkeit handelt.

2

Gemäß § 33 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) setzt das Gericht den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag (hier erfolgt mit Schreiben des Bevollmächtigten der Klagepartei vom … … 2022) durch Beschluss selbstständig fest. Für die Festsetzungsentscheidung ist gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbs. 1 RVG i.V.m. § 87a Abs. 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) der Einzelrichter zuständig.

3

Der Gegenstandswert ist nach § 30 Abs. 1 RVG auf 6.000,- Euro festzusetzen. Besondere Umstände im Sinne des § 30 Abs. 2 RVG, die zu einer höheren oder niedrigeren Wertfestsetzung führen könnten, bestehen nicht.

4

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden gemäß § 33 Abs. 9 RVG nicht erstattet.

5

Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.

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Gegenstandswertfestsetzung (Asylverfahren) auf 6.000 EUR — Themis