Erledigte Anfechtungsklage im Obdachlosenrecht: Kosten und einheitlicher Streitwert
- Gericht
- VG
- Spruchkörper
- 22. Kammer
- Aktenzeichen
- M 22 K 20.717
- Datum
- 21.07.2022
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Erklären die Beteiligten eine verwaltungsgerichtliche Streitsache übereinstimmend für erledigt, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung richtet sich gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands.
Bei der Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO kann maßgeblich sein, dass die Klage nach dem bisherigen Sach- und Streitstand voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte.
Eine subjektive Klagehäufung erhöht den Streitwert nicht, wenn die mehreren Kläger bei wirtschaftlicher Betrachtung ein einheitliches Begehren verfolgen.
Tenor
I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf … Euro festgesetzt.
Gründe
Nachdem die Beteiligten die Streitsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es im vorliegenden Fall, die Kosten den Klägern aufzuerlegen, weil die Klage keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Es wird diesbezüglich vollumfänglich auf die Begründung des Beschlusses vom … … … (* … * …*) verwiesen.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2 GKG. Der Umstand, dass die isolierte Anfechtungsklage von zwei Klägern erhoben wurde (sog. subjektive Klagehäufung), führt nicht zu einer Erhöhung des Streitwerts, da es bei wirtschaftlicher Betrachtung um ein einheitliches Begehren beider Kläger geht (vgl. zum Streitwert im Obdachlosenrecht etwa OVG NW, B.v. 1.2.2016 - 9 E 57/16; OVG SH, B.v. 10.8.2016 - 3 B 147/16; OVG BW, B.v. 13.5.2014 - 1 S 761/14; BayVGH, B.v. 10.10.2008 - 4 CE 08.2647).