Treffer
VG Beschluss

Kostenentscheidung nach Erledigung einer Dublin-Anfechtungsklage

Gericht
VG
Spruchkörper
22. Kammer
Aktenzeichen
M 22 K 20.50313
Datum
23.06.2022
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
Quelle
Nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen stellte das Verwaltungsgericht das asylrechtliche Klageverfahren ein. Über die Kosten war gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden. Diese wurden dem Kläger auferlegt, weil die Dublin-Überstellung nach Belgien ursprünglich voraussichtlich rechtmäßig gewesen wäre. Der Bescheid wurde erst nach Ablauf der Überstellungsfrist und dem damit verbundenen Zuständigkeitsübergang aufgehoben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen ist das Verfahren einzustellen; über die Kosten ist gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden.

2

Billigem Ermessen entspricht es regelmäßig, die Kosten dem Beteiligten aufzuerlegen, der ohne das erledigende Ereignis voraussichtlich unterlegen wäre.

3

Bei Erledigung einer Anfechtungsklage trägt die Klagepartei regelmäßig die Kosten, wenn der angefochtene Bescheid ursprünglich rechtmäßig war und erst durch eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage rechtswidrig wird.

4

Der Ablauf der Dublin-Überstellungsfrist kann einen Zuständigkeitsübergang bewirken und die Aufhebung eines zuvor rechtmäßigen Überstellungsbescheids veranlassen.

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

1

Nachdem die Beteiligten die Streitsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben (Erledigungserklärung der Klagepartei vom …; vorweggenommene Zustimmungserklärung der Beklagten vom …), ist das Verfahren einzustellen und über die Kosten nach billigem Ermessen zu entscheiden, wobei der bisherige Sach- und Streitstand zu berücksichtigen ist (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO).

2

Billigem Ermessen entspricht es in der Regel, dem Beteiligten die Kosten aufzuerlegen, der voraussichtlich ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses bzw. der Umstände, die die Erledigung veranlasst haben, im Prozess unterlegen wäre (vgl. Clausing in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juli 2019, § 161 Rn. 22 f.). Betrifft die Erledigung eine Anfechtungsklage bedeutet dies, dass der Klagepartei die Kosten aufzuerlegen sind, wenn davon ausgegangen werden kann, dass der angefochtene Bescheid zunächst rechtmäßig war, die Klage also abzuweisen gewesen wäre, der Bescheid später aber infolge einer Rechts- oder Sachlagenänderung, wie einem Zuständigkeitsübergang infolge Ablaufs der Überstellungsfrist, rechtswidrig geworden ist und die Beklagte an ihrer bisherigen Rechtsauffassung nicht mehr festhält und den Bescheid dementsprechend (zeitnah) aufhebt (vgl. Günther, DVBl. 1988, 612, 614 f.). So liegt der Fall auch hier, da Umstände, die einer Dublin-Überstellung nach Belgien entgegengestanden hätten, wohl nicht vorlagen (vgl. hierzu auch den im Eilverfahren … am … ergangenen Beschluss) und das Bundesamt den angefochtenen Bescheid auch alsbald nach Feststellung des Ablaufs der Überstellungsfrist aufgehoben hat.

3

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

Zitiert von (2)