Einstellungsbeschluss nach Teilaufhebung des Bescheids und Erledigung (Wildschweinhaltung)
- Gericht
- VG
- Spruchkörper
- 22. Kammer
- Aktenzeichen
- M 22 K 20.4936
- Datum
- 15.06.2023
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Ist ein Bescheid teilweise aufgehoben und erklären die Beteiligten die Hauptsache für erledigt, ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO einzustellen.
Über die Kosten des Verfahrens entscheidet das Gericht nach § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen; bei teilweisem Obsiegen der Behörde kann eine anteilige Kostentragung angeordnet werden.
Ein Antrag auf Erteilung einer behördlichen Erlaubnis setzt ein gegenwärtiges berechtigtes Interesse des Antragstellers voraus; fehlt dieses, ist die Klage voraussichtlich unbegründet.
Die Festsetzung des Streitwerts richtet sich nach §§ 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung einschlägiger Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Tenor
I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger 5/6 und der Beklagte 1/6.
III. Der Streitwert wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
Nachdem der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom … Juni 2023 die Regelungen in Nr. 4 und Nr. 5 sowie die hierauf bezogene Fristregelung in Nr. 2 des angefochtenen Bescheids vom … September 2020 aufgehoben hat und die Beteiligten die Streitsache übereinstimmend und hinsichtlich beider Klagen für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.
Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es im vorliegenden Fall, die Kosten – wie unter Ziffer II tenoriert – zu 1/6 der Beklagten aufzuerlegen, da sie den angefochtenen Bescheid teilweise aufgehoben hat und sich damit in die Rolle des Unterlegenen begeben hat, und im Übrigen (zu 5/6) dem Kläger aufzuerlegen, da sowohl seine Anfechtungsklage sowie seine Untätigkeitsklage aller Voraussicht nach erfolglos geblieben wären. Nach Überzeugung des Gerichts steht dem Kläger gegenwärtig mangels berechtigten Interesses kein Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zur Haltung der streitgegenständlichen Wildschweinen zu.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) unter Berücksichtigung der Empfehlungen im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.