Treffer
VG Beschluss

Einstellung nach übereinstimmender Erledigungserklärung mit Kostenlast des Klägers

Gericht
VG
Spruchkörper
22. Kammer
Aktenzeichen
M 22 K 20.4228
Datum
21.07.2022
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Nachdem die Beteiligten den Verwaltungsrechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, stellte das Verwaltungsgericht das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ein. Die Kosten wurden dem Kläger nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO auferlegt. Maßgeblich war, dass die Klage nach dem bisherigen Sach- und Streitstand keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Der Streitwert wurde gemäß § 52 Abs. 2 GKG festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erklären die Beteiligten einen Verwaltungsrechtsstreit übereinstimmend für erledigt, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2

Nach übereinstimmender Erledigungserklärung entscheidet das Gericht über die Kosten gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands.

3

Bei der Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann entscheidend berücksichtigt werden, ob die Klage ohne Erledigung voraussichtlich erfolglos geblieben wäre.

4

Der Streitwert ist, soweit keine speziellere Regelung eingreift, nach § 52 Abs. 2 GKG festzusetzen.

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf … Euro festgesetzt.

Gründe

1

Nachdem die Beteiligten die Streitsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2

Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es im vorliegenden Fall, die Kosten dem Kläger aufzuerlegen, weil die Klage keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Es wird diesbezüglich vollumfänglich auf die Begründung des Beschlusses vom … … … (…) verwiesen.

3

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2 GKG.