Verfahrenseinstellung nach übereinstimmender Erledigungserklärung
- Gericht
- VG
- Spruchkörper
- 22. Kammer
- Aktenzeichen
- M 22 K 20.4226
- Datum
- 21.07.2022
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Erklären die Beteiligten einen Verwaltungsrechtsstreit übereinstimmend für erledigt, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Nach übereinstimmender Erledigungserklärung entscheidet das Gericht über die Kosten gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands.
Es entspricht regelmäßig billigem Ermessen, die Kosten dem Kläger aufzuerlegen, wenn die Klage ohne Erledigung voraussichtlich erfolglos geblieben wäre.
Der Streitwert ist, soweit keine besonderen Anhaltspunkte für eine abweichende Bemessung bestehen, nach § 52 Abs. 2 GKG festzusetzen.
Tenor
I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf … Euro festgesetzt.
Gründe
Nachdem die Beteiligten die Streitsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es im vorliegenden Fall, die Kosten der Klägerin aufzuerlegen, weil die Klage keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Es wird diesbezüglich vollumfänglich auf die Begründung des Beschlusses vom … … … (…) verwiesen.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2 GKG.