Einholung von Auskünften zur asylrelevanten Lage nach Aufhebung des Schutzstatus in Bulgarien
- Gericht
- VG
- Spruchkörper
- 22. Kammer
- Aktenzeichen
- M 22 K 18.33676
- Datum
- 03.07.2023
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Verfahren mit asyl- und aufenthaltsrechtlicher Relevanz hat das Gericht die tatsächlichen Verhältnisse im Drittstaat hinreichend aufzuklären, wenn diese für die Entscheidung von Bedeutung sein können.
Das Verwaltungsgericht kann Beweiserhebung durch Einholung von Auskünften bei auswärtigen Behörden und Flüchtlingshilfsorganisationen anordnen, soweit dadurch entscheidungserhebliche Umstände geklärt werden.
Die Frage, ob ein im Drittstaat entzogenes oder fortbestehendes internationaler Schutzstatus zur Folge hat, ist aufzuklären, insbesondere im Hinblick auf Wiederaufnahme durch den Drittstaat, bestehende Aufenthaltsrechte und innerstaatliche Rechtsschutzmöglichkeiten.
Beschlüsse über die Einholung von Auskünften im asylrechtlichen Verfahren können gemäß den geltenden Verfahrensvorschriften unanfechtbar sein, wenn das einschlägige Gesetz dies bestimmt (vgl. § 80 AsylG).
Tenor
Es soll Beweis erhoben werden durch Einholung einer Auskunft bei:
1. dem Auswärtigen Amt, 1... B.,
2. der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, ... B. zu folgenden Fragen:
a) Wurde der dem Kläger durch den bulgarischen Staat am 18. November 2013 (geboren am … in …, Syrien) gewährte internationale Schutzstatus wieder aufgehoben oder besteht dieser weiterhin?
b) Welche Konsequenzen hat die Aufhebung des Schutzstatus?
aa) Werden Personen, denen ursprünglich in Bulgarien internationaler Schutz zuerkannt wurde, durch den bulgarischen Staat wiederaufgenommen, wenn der Schutz (infolge Aufhebung) nicht mehr besteht?
bb) Verfügen diese Personen (auch nach Aufhebung des Schutzstatus) über Aufenthaltsrecht?
cc) Haben diese Personen die Möglichkeit, nach ihrer Rückkehr nach Bulgarien gegen die Aufhebung des Schutzstatus Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen?
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
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