Treffer
VG Beschluss

Eilantrag auf Obdachlosenunterbringung wegen Nichtbetreibens als zurückgenommen

Gericht
VG
Spruchkörper
22. Kammer
Aktenzeichen
M 22 E 20.6463
Datum
16.11.2021
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
Quelle
Der Antragsteller begehrte im Wege einstweiligen Rechtsschutzes die Zuweisung einer Obdachlosenunterkunft und beantragte Prozesskostenhilfe. Nachdem die Antragsgegnerin ihm eine Wohneinheit zugewiesen hatte, betrieb er das Verfahren trotz gerichtlicher Aufforderung und Belehrung nicht weiter. Der Antrag galt daher gemäß § 92 Abs. 2 VwGO als zurückgenommen; das Verfahren wurde eingestellt und die Kosten dem Antragsteller auferlegt. Prozesskostenhilfe wurde wegen fehlender Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sowie fehlender verfahrensbeendender Erklärung abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag im verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz gilt als zurückgenommen, wenn der Antragsteller das Verfahren nach einer ordnungsgemäß belehrten Aufforderung gemäß § 92 Abs. 2 VwGO nicht fristgerecht weiterbetreibt.

2

Ist ein Antrag nach § 92 Abs. 2 VwGO als zurückgenommen anzusehen, ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen; die Kostenfolge richtet sich nach § 155 Abs. 2 VwGO.

3

Prozesskostenhilfe setzt neben hinreichender Erfolgsaussicht und Bedürftigkeit die Vorlage einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse voraus.

4

Erledigt sich das Begehren im einstweiligen Rechtsschutz durch Abhilfe der Behörde, muss der Antragsteller hierauf durch eine geeignete prozessbeendende Erklärung oder durch weiteres Betreiben des Verfahrens reagieren.

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf … € festgesetzt.

IV. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

1

Am … … … beantragte der Antragsteller zur Niederschrift beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, ihm eine Obdachlosenunterkunft zuzuweisen. Zugleich stellte der Antragsteller einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren.

2

Mit Bescheid vom … … … wies die Antragsgegnerin den Antragsteller zur Vermeidung einer drohenden Obdachlosigkeit rückwirkend zum … … … eine Wohneinheit zu. Daraufhin erklärte der Antragsteller telefonisch gegenüber dem Gericht, das gerichtliche Verfahren nicht mehr betreiben zu wollen und die Abgabe einer schriftlichen verfahrensbeendenden Erklärung zu beabsichtigen.

3

Der Aufforderung des Gerichts vom … … …, eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bis … … … nachzureichen bzw. eine verfahrensbeendende Erklärung abzugeben, kam der Antragsteller - auch bis heute - nicht nach.

4

Mit Schreiben des Gerichts vom … … …, dem Antragsteller zugestellt laut Postzustellungsurkunde am … … …, wurde der Antragsteller aufgefordert, das Verfahren weiter zu betreiben. Gleichzeitig wurde er gemäß § 92 Abs. 2 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - belehrt.

5

Nachdem der Antragsteller dieser Aufforderung nicht innerhalb der gesetzlichen Frist nachgekommen ist, gilt sein Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO mit Ablauf des … … … als zurückgenommen (§ 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Gemäß § 92 Abs. 3 VwGO ist daher das Verfahren mit der Kostenfolge nach § 155 Abs. 2 VwGO einzustellen.

6

Insoweit ist auch der Antrag auf Prozesskostenhilfe abzulehnen (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Zivilprozessordnung - ZPO). Zum einen hat der Antragsteller trotz Aufforderung durch das Gericht keine Erklärung über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse abgegeben. Zum anderen hat er auf die Erledigung seines Antrags im einstweiligen Rechtsschutz (infolge der Abhilfe durch die Antragsgegnerin) nicht entsprechend prozessual - durch die Abgabe einer verfahrensbeendenden Erklärung - reagiert.

7

Die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag ist gerichtsgebührenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.