Treffer
VG Beschluss

Einstellung nach übereinstimmender Erledigungserklärung im Verwaltungsprozess

Gericht
VG
Spruchkörper
1. Kammer
Aktenzeichen
M 1 SN 20.3797
Datum
10.05.2022
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Die Antragsparteien erklärten den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend für erledigt. Das Verwaltungsgericht stellte das Verfahren deshalb entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO ein. Die Kostenentscheidung erging nach § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen und folgte der Kostenverteilung in der Hauptsache. Antragsgegner und Beigeladene tragen die Kosten jeweils zur Hälfte; die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erklären die Beteiligten einen verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

2

Nach übereinstimmender Erledigungserklärung ist über die Kosten gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden.

3

Bei der Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO kann das Gericht die Kostenverteilung der Hauptsache als maßgeblichen Billigkeitsgesichtspunkt berücksichtigen.

4

Eine Beigeladene kann im Rahmen der Kostenentscheidung verpflichtet werden, ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.

II. Der Antragsgegner und die Beigeladene haben die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Antragsparteien haben den Rechtstreit in der mündlichen Verhandlung vom 10. Mai 2022 übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Verfahren ist daher in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es im vorliegenden Fall, die Kosten, der Kostenentscheidung in der Hauptsache M 1 K 19.5065 folgend, dem Beklagten und der Beigeladenen je zur Hälfte aufzuerlegen und die Beigeladene ihre Kosten selbst tragen zu lassen.