Einstellung nach übereinstimmender Erledigungserklärung im Verwaltungsprozess
- Gericht
- VG
- Spruchkörper
- 1. Kammer
- Aktenzeichen
- M 1 SN 20.3797
- Datum
- 10.05.2022
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Erklären die Beteiligten einen verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
Nach übereinstimmender Erledigungserklärung ist über die Kosten gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden.
Bei der Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO kann das Gericht die Kostenverteilung der Hauptsache als maßgeblichen Billigkeitsgesichtspunkt berücksichtigen.
Eine Beigeladene kann im Rahmen der Kostenentscheidung verpflichtet werden, ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.
Tenor
I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Der Antragsgegner und die Beigeladene haben die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Antragsparteien haben den Rechtstreit in der mündlichen Verhandlung vom 10. Mai 2022 übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Verfahren ist daher in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es im vorliegenden Fall, die Kosten, der Kostenentscheidung in der Hauptsache M 1 K 19.5065 folgend, dem Beklagten und der Beigeladenen je zur Hälfte aufzuerlegen und die Beigeladene ihre Kosten selbst tragen zu lassen.