Treffer
VG Beschluss

Einstellung des Verfahrens wegen Unzulässigkeit einer Geldbuße nach Ruhestandsversetzung

Gericht
VG
Spruchkörper
Kammer 19L
Aktenzeichen
M 19L DB 20.235
Datum
23.09.2021
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
Quelle
Der Kläger focht eine Disziplinarverfügung an, mit der ihm als Stadtbaumeister eine Geldbuße von 900 € auferlegt wurde. Zwischenzeitlich wurde er in den Ruhestand versetzt und schied aus dem Beamtenverhältnis aus. Das Verwaltungsgericht stellte das Verfahren gemäß Art. 57 Abs. 2 Nr. 1 BayDG ein, da gegen Ruhestandsbeamte nur Ruhegehaltsmaßnahmen zulässig sind. Die Verfahrenskosten wurden hälftig verteilt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein gerichtliches Verfahren ist nach Art. 57 Abs. 2 Nr. 1 BayDG einzustellen, wenn die Disziplinarmaßnahme aufgrund der Versetzung des Betroffenen in den Ruhestand unzulässig geworden ist.

2

Nach Art. 6 Abs. 2 BayDG können gegen Ruhestandsbeamte ausschließlich die Kürzung oder Aberkennung des Ruhegehalts verhängt werden; die Verhängung einer Geldbuße ist nicht möglich.

3

Die zwischenzeitliche Unzulässigkeit einer Disziplinarmaßnahme führt zur Verwirkung des Rechtswegs gegen diese Maßnahme und rechtfertigt die Einstellung des Verfahrens.

4

Bei offenen Erfolgsaussichten der Klage kann das Gericht die Gerichtskosten nach Art. 57 Abs. 4 S. 2 BayDG i.V.m. § 161 Abs. 2 S. 1 VwGO angemessen zwischen den Parteien teilen.

Relevante Normen
§ BayDG Art. 6 Abs. 2, Art. 57 Abs. 2 Nr. 1

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.

II. Die Parteien tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.

Gründe

1

Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen eine Disziplinarverfügung der Landesanwaltschaft Bayern - Disziplinarbehörde -, mit der wegen des Vorwurfs, er habe als Stadtbaumeister mündliche Aufträge an Planungsbüros vergeben und Weisungen seines Dienstvorgesetzten missachtet, gegen ihn eine Geldbuße i.H.v. 900 € ausgesprochen wurde.

2

Der Kläger ist infolge seiner Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des … … 2021 aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden.

3

Das gerichtliche Verfahren ist nach Art. 57 Abs. 2 Nr. 1 BayDG einzustellen. Die Disziplinarmaßnahme der Geldbuße ist aufgrund der Ruhestandsversetzung des Klägers unzulässig geworden. Nach Art. 6 Abs. 2 BayDG kann gegen einen Ruhestandsbeamten nur die Kürzung des Ruhegehalts oder dessen Aberkennung verhängt werden. Eine Geldbuße ist im jetzigen Zeitpunkt nicht (mehr) möglich (vgl. auch BVerwG, U.v. 27.2.2014 - 2 C 1/13 - juris Ls. 5 und Rn. 13 ff.).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 57 Abs. 4 Satz 2 BayDG i.V.m. § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Infolge der offenen Erfolgsaussichten der Klage entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens hälftig zwischen den Parteien zu teilen.

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