Einstellung des Verfahrens wegen Unzulässigkeit einer Geldbuße nach Ruhestandsversetzung
- Gericht
- VG
- Spruchkörper
- Kammer 19L
- Aktenzeichen
- M 19L DB 20.235
- Datum
- 23.09.2021
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Ein gerichtliches Verfahren ist nach Art. 57 Abs. 2 Nr. 1 BayDG einzustellen, wenn die Disziplinarmaßnahme aufgrund der Versetzung des Betroffenen in den Ruhestand unzulässig geworden ist.
Nach Art. 6 Abs. 2 BayDG können gegen Ruhestandsbeamte ausschließlich die Kürzung oder Aberkennung des Ruhegehalts verhängt werden; die Verhängung einer Geldbuße ist nicht möglich.
Die zwischenzeitliche Unzulässigkeit einer Disziplinarmaßnahme führt zur Verwirkung des Rechtswegs gegen diese Maßnahme und rechtfertigt die Einstellung des Verfahrens.
Bei offenen Erfolgsaussichten der Klage kann das Gericht die Gerichtskosten nach Art. 57 Abs. 4 S. 2 BayDG i.V.m. § 161 Abs. 2 S. 1 VwGO angemessen zwischen den Parteien teilen.
Tenor
I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Die Parteien tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.
Gründe
Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen eine Disziplinarverfügung der Landesanwaltschaft Bayern - Disziplinarbehörde -, mit der wegen des Vorwurfs, er habe als Stadtbaumeister mündliche Aufträge an Planungsbüros vergeben und Weisungen seines Dienstvorgesetzten missachtet, gegen ihn eine Geldbuße i.H.v. 900 € ausgesprochen wurde.
Der Kläger ist infolge seiner Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des … … 2021 aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden.
Das gerichtliche Verfahren ist nach Art. 57 Abs. 2 Nr. 1 BayDG einzustellen. Die Disziplinarmaßnahme der Geldbuße ist aufgrund der Ruhestandsversetzung des Klägers unzulässig geworden. Nach Art. 6 Abs. 2 BayDG kann gegen einen Ruhestandsbeamten nur die Kürzung des Ruhegehalts oder dessen Aberkennung verhängt werden. Eine Geldbuße ist im jetzigen Zeitpunkt nicht (mehr) möglich (vgl. auch BVerwG, U.v. 27.2.2014 - 2 C 1/13 - juris Ls. 5 und Rn. 13 ff.).
Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 57 Abs. 4 Satz 2 BayDG i.V.m. § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Infolge der offenen Erfolgsaussichten der Klage entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens hälftig zwischen den Parteien zu teilen.