Treffer
VG Beschluss

Erneute Streitwertfestsetzung nach Zurückverweisung durch den VGH

Gericht
VG
Spruchkörper
19. Kammer
Aktenzeichen
M 19 K 21.1456
Datum
30.03.2021
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Nach Einstellung des Ausgangsverfahrens infolge übereinstimmender Erledigungserklärungen war der Streitwert zunächst durch die Kammer festgesetzt worden. Auf Beschwerde der Beklagten hob der Bayerische Verwaltungsgerichtshof diese Festsetzung auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück. Der zuständige Berichterstatter setzte den Streitwert nun auf 10.000 Euro fest. Maßgeblich waren die Bedeutung der Sache für den Kläger und das gerichtliche Ermessen nach §§ 52, 63 GKG.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach Aufhebung einer Streitwertfestsetzung und Zurückverweisung ist eine erneute Streitwertentscheidung durch das Ausgangsgericht zu treffen.

2

Der Streitwert richtet sich nach § 52 Abs. 1 GKG nach der sich aus dem Antrag des Klägers ergebenden Bedeutung der Sache und ist nach gerichtlichem Ermessen festzusetzen.

3

Für die Streitwertfestsetzung kann im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Berichterstatter nach § 87a Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 VwGO zuständig sein.

4

Eine Streitwertfestsetzung bleibt auch nach Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache erforderlich.

Tenor

In der Verwaltungsstreitsache M 19 K 19.5086 wird der Streitwert auf EUR 10.000,- festgesetzt.

Gründe

1

Das Verfahren M 19 K 19.5086 wurde in der Hauptsache aufgrund übereinstimmender Erledigungserklärung mit Beschluss vom 26.10.2020 eingestellt. Gegen die gemeinsam mit diesem Beschluss durch die Kammer getroffene Streitwertfestsetzung erhob die Beklagte Beschwerde.

2

Nachdem dieser Beschwerde nicht abgeholfen wurde, hob der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 11. März 2021 (14 C 21.29) die getroffene Streitwertfestsetzung auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Bayerische Verwaltungsgericht München zurück.

3

Damit ist eine erneute Streitwertfestsetzung erforderlich. Der Streitwert bemisst sich dabei nach Ermessen des Gerichts unter Zugrundelegung der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache, vgl. § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 Abs. des Gerichtskostengesetzes.

4

Der hierfür nach § 87a Abs. 3, 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung zuständige Berichterstatter hält, wie im zuvor fälschlicherweise durch die Kammer getroffenen Beschluss, im gegenständlichen Fall einen Streitwert von EUR 10.000,- in der Sache für angemessen. Zur weiteren Begründung wird auf den bereits durch den Berichterstatter getroffenen Nichtabhilfebeschluss hinsichtlich der ersten Streitwertfestsetzung vom 8. Dezember 2020 verwiesen.

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