Treffer
VG Berichtigungsbeschluss

Berichtigung des Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses wegen falscher Providerbezeichnung

Gericht
VG
Spruchkörper
Kammer 19B
Aktenzeichen
M 19B DA 21.3479
Datum
19.08.2021
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Das Verwaltungsgericht München hat auf Antrag den Tenor eines Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses dahingehend berichtigt, dass die zuvor falsch benannte Providerfirma korrigiert wurde. Der Antragsteller legte ein Schreiben vor, das die richtige Bezeichnung des Providers bestätigte; der Antragsgegner erhielt Gelegenheit zur Äußerung. Die Änderung erfolgte, weil die ursprüngliche Angabe unrichtig war und die Berichtigung nach den §§ 122 Abs.1, 118 VwGO analog geboten war.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss ist zu berichtigen, wenn sich nachträglich ergibt, dass die im Antrag oder Tenor enthaltene Bezeichnung des betroffenen Providers unrichtig ist.

2

Zur Berichtigung gerichtlicher Beschlüsse genügt eine Tenorsänderung, sofern die Korrektur den Inhalt der angeordneten Maßnahme nicht substantiiell verändert.

3

Die analoge Anwendung von §§ 122 Abs. 1, 118 VwGO ist zulässig, um offensichtliche oder nachweisbare Fehler in der Parteibezeichnung bzw. Sachbezeichnung zu berichtigen.

4

Dem Beschuldigten/Antragsgegner ist vor einer Berichtigung Gelegenheit zur Äußerung zu geben, soweit die Umstände dies erfordern und dadurch seine Rechte berührt werden können.

Relevante Normen
§ VwGO § 118, § 122 Abs. 1

Tenor

Der Beschluss vom 26. Juli 2021 wird in Nr. II.2. dahin geändert, dass es statt

"beim Provider 1&1 IONOS SE"

wie folgt heißt

"beim Provider 1&1 Mail & Media GmbH Marken (GMX und WEB.DE)"

Gründe

1

Auf Antrag des Antragstellers vom 1. Juli 2021 hat das Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 26. Juli 2021 unter anderem die Beschlagnahme des elektronischen Postfachs des Antragsgegners angeordnet.

2

Der Antragsteller hat nun mit Schreiben vom 2. August 2021 unter Vorlage eines Schreibens der … … … … GmbH vom 29. Juli 2021 mitgeteilt, dass im Antrag vom 1. Juli 2021 der Provider unrichtig bezeichnet war und es statt "1&1 IONOS SE" heißen muss "1&1 Mail & Media GmbH Marken (GMX und WEB.DE)". Der Antragsgegner erhielt Gelegenheit zur Äußerung.

3

Im Hinblick auf die unrichtige Angabe des Providers im ursprünglichen Antrag war der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss des Gerichts vom 26. Juli 2021 in Nr. II.2. des Tenors entsprechend zu ändern (vgl. §§ 122 Abs. 1, 118 VwGO analog).

Berichtigung des Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses wegen falscher Providerbezeichnung — Themis