Treffer
VG Berichtigungsbeschluss

Berichtigung des Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses bei falscher Providerbezeichnung

Gericht
VG
Spruchkörper
Kammer 19B
Aktenzeichen
M 19B DA 21.3476
Datum
19.08.2021
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
Quelle
Der Antragsteller beantragte die Beschlagnahme eines elektronischen Postfachs; das Verwaltungsgericht München ordnete dies mit Beschluss vom 26.7.2021 an. Nachträglich teilte der Antragsteller mit, die im Antrag/ Beschluss genannte Providerbezeichnung sei unrichtig und legte ein klärendes Schreiben vor. Das Gericht änderte den Tenor insoweit und gab dem Antragsgegner Gelegenheit zur Äußerung; die Änderung erfolgte gestützt auf §§ 122 Abs.1, 118 VwGO (analog).

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss für ein elektronisches Postfach ist zu berichtigen, wenn die im Antrag oder Beschluss genannte Providerbezeichnung unrichtig ist.

2

Der Berichtigungsantrag des Antragstellers kann durch Vorlage geeigneter Unterlagen gestützt werden; das Gericht kann den Tenor entsprechend ändern.

3

Vor einer Berichtigung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, damit sein rechtliches Gehör gewahrt bleibt.

4

Die Berichtigung eines Verwaltungsbeschlusses kann auf Grundlage von § 122 Abs. 1 VwGO und der analogen Anwendung des § 118 VwGO erfolgen, wenn nachträglich feststehende Tatsachen eine Korrektur erforderlich machen.

Relevante Normen
§ VwGO § 118

Tenor

Der Beschluss vom 26. Juli 2021 wird in Nr. II.2. dahin geändert, dass es statt "beim Provider 1&1 IONOS SE

wie folgt heißt

"beim Provider 1&1 Mail & Media GmbH Marken (GMX und WEB.DE)"

Gründe

1

Auf Antrag des Antragstellers vom 1. Juli 2021 hat das Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 26. Juli 2021 unter anderem die Beschlagnahme des elektronischen Postfachs des Antragsgegners angeordnet.

2

Der Antragsteller hat nun mit Schreiben vom 2. August 2021 unter Vorlage eines Schreibens der … … … … GmbH vom 29. Juli 2021 mitgeteilt, dass im Antrag vom 1. Juli 2021 der Provider unrichtig bezeichnet war und es statt "1&1 IONOS SE" heißen muss "1&1 Mail & Media GmbH Marken (GMX und WEB.DE)". Der Antragsgegner erhielt Gelegenheit zur Äußerung.

3

Im Hinblick auf die unrichtige Angabe des Providers im ursprünglichen Antrag war der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss des Gerichts vom 26. Juli 2021 in Nr. II.2. des Tenors entsprechend zu ändern (vgl. §§ 122 Abs. 1, 118 VwGO analog).

Berichtigung des Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses bei falscher Providerbezeichnung — Themis