Berichtigung des Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses bei falscher Providerbezeichnung
- Gericht
- VG
- Spruchkörper
- Kammer 19B
- Aktenzeichen
- M 19B DA 21.3476
- Datum
- 19.08.2021
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss für ein elektronisches Postfach ist zu berichtigen, wenn die im Antrag oder Beschluss genannte Providerbezeichnung unrichtig ist.
Der Berichtigungsantrag des Antragstellers kann durch Vorlage geeigneter Unterlagen gestützt werden; das Gericht kann den Tenor entsprechend ändern.
Vor einer Berichtigung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, damit sein rechtliches Gehör gewahrt bleibt.
Die Berichtigung eines Verwaltungsbeschlusses kann auf Grundlage von § 122 Abs. 1 VwGO und der analogen Anwendung des § 118 VwGO erfolgen, wenn nachträglich feststehende Tatsachen eine Korrektur erforderlich machen.
Tenor
Der Beschluss vom 26. Juli 2021 wird in Nr. II.2. dahin geändert, dass es statt "beim Provider 1&1 IONOS SE
wie folgt heißt
"beim Provider 1&1 Mail & Media GmbH Marken (GMX und WEB.DE)"
Gründe
Auf Antrag des Antragstellers vom 1. Juli 2021 hat das Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 26. Juli 2021 unter anderem die Beschlagnahme des elektronischen Postfachs des Antragsgegners angeordnet.
Der Antragsteller hat nun mit Schreiben vom 2. August 2021 unter Vorlage eines Schreibens der … … … … GmbH vom 29. Juli 2021 mitgeteilt, dass im Antrag vom 1. Juli 2021 der Provider unrichtig bezeichnet war und es statt "1&1 IONOS SE" heißen muss "1&1 Mail & Media GmbH Marken (GMX und WEB.DE)". Der Antragsgegner erhielt Gelegenheit zur Äußerung.
Im Hinblick auf die unrichtige Angabe des Providers im ursprünglichen Antrag war der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss des Gerichts vom 26. Juli 2021 in Nr. II.2. des Tenors entsprechend zu ändern (vgl. §§ 122 Abs. 1, 118 VwGO analog).