Treffer
VG Beschluss

Keine Herabsetzung des Gegenstandswerts bei Verknüpfung von Untätigkeitsklage und Verpflichtungsantrag

Gericht
VG
Spruchkörper
VG München, 18. Kammer
Aktenzeichen
M 18 K 23.30462
Datum
06.02.2024
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
Quelle
Die Beklagte beantragte die Herabsetzung des Gegenstandswerts einer asylrechtlichen Untätigkeitsklage auf 2.500 EUR. Das Verwaltungsgericht setzte den Gegenstandswert hingegen auf 5.000 EUR fest, weil mit der Klage zugleich ein zulässiger Verpflichtungsantrag zur Feststellung eines nationalen Abschiebeverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG verfolgt wird. Verpflichtungsanträge in Untätigkeitsklagen sind nicht grundsätzlich unzulässig; eine Reduzierung des Streitwerts erscheint daher nicht angemessen. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einer asylrechtlichen Untätigkeitsklage, die zugleich einen Verpflichtungsantrag auf Feststellung eines nationalen Abschiebeverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG enthält, ist eine Herabsetzung des Gegenstandswerts nicht ohne weiteres angemessen.

2

Verpflichtungsanträge im Rahmen von Untätigkeitsklagen sind nicht generell unzulässig; ihre Zulässigkeit ist im Einzelfall zu prüfen.

3

Für reine Verbescheidungsklagen verlangt die Rechtsprechung regelmäßig die Darlegung eines besonderen Rechtsschutzbedürfnisses.

4

Der Gegenstandswert richtet sich nach § 30 Abs. 1 RVG; von einer Abweichung nach § 30 Abs. 2 RVG ist nur bei Vorliegen entsprechender Gründe auszugehen.

Relevante Normen
§ RVG § 30§ AsylG § 80§ AufenthG § 60 Abs. 5

Tenor

I. Der Gegenstandswert wird auf EUR 5.000.- festgesetzt.

Gründe

1

Die Beklagte hat am 11. Januar 2024 die Festsetzung des Gegenstandswerts beantragt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass aus Billigkeitsgründen bei Untätigkeitsklageverfahren der Regelgegenstandswert nach § 30 Abs. 1 RVG auf 2.500.- EUR festzusetzen sei. Ggf. gestellte Verpflichtungsanträge seien unzulässig und könnten nicht zu einer Erhöhung des Gegenstandswerts führen.

2

Das Gericht folgt dieser Argumentation nicht. Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor, so dass es bei dem sich aus § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG ergebenden Gegenstandswert verbleibt.

3

Entgegen der Ansicht der Beklagten sind im Rahmen einer Untätigkeitsklage gestellte Verpflichtungsanträge nicht zwingend als unzulässig abzuweisen. Der Verweis der Beklagten auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juli 2018 (1 C 18/179) erscheint insoweit unbehelflich, da in diesem Verfahren gerade keine Entscheidung darüber getroffen wurde, ob ein Asylbewerber auf die Möglichkeit der reinen Bescheidungsklage beschränkt ist oder ob er Klage auch mit dem Ziel erheben kann, die Beklagte zur Gewährung internationalen Schutzes oder Feststellung von Abschiebungsverboten zu verpflichten (Leitsatz). Eine weitere Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hierzu ist bisher – zumindest soweit dem Gericht bekannt – nicht ergangen.

4

Im Übrigen verlangt die Rechtsprechung vielmehr regelmäßig für die Erhebung einer reinen Verbescheidungsklage die Darlegung eines besonderen Rechtsschutzbedürfnisses (vgl. BVerwG, U.v. 15.4.2019 – 1 C 46/18 – juris Rn. 23; BayVGH, B.v. 7.7.2016 – 20 ZB 16.30003 – juris Rn. 10 ff.; zuletzt: VG Dresden, U.v. 19.5.2023 – 3 K 852/22.A – juris Rn. 13 ff.; VG Bremen, U.v. 15.9.2023 – 7 573/23 – juris Rn. 21 ff.; VG Würzburg, U.v. 9.10.2023 – W 6 K 23.30370 – juris Rn. 29 f.).

5

Nachdem mit der Klage auch die (zulässige) Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines nationalen Abschiebeverbots gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG begehrt wurde, erscheint eine Reduzierung des Gegenstandswerts daher nicht als angemessen.

6

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

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