Einstellung des Verfahrens nach Klagerücknahme und Festsetzung des Streitwerts
- Gericht
- VG
- Spruchkörper
- 17. Kammer
- Aktenzeichen
- M 17 K 21.4365
- Datum
- 09.12.2021
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Rücknahme der Klage ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 155 Abs. 2 VwGO.
Die Rücknahme der Klage führt nicht zu einer materiellen Entscheidung über den Streitgegenstand, sondern zur Verfahrenseinstellung.
Die Festsetzung des Streitwerts für die Kostenfestsetzung bei Verfahrenseinstellung erfolgt nach den Vorschriften des GKG, insbesondere § 52 Abs. 3 GKG.
Trägt die klagende Partei die Kosten des Verfahrens nach Rücknahme, es sei denn, besondere Umstände rechtfertigen eine abweichende Kostenentscheidung.
Tenor
I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf EUR 186,78 festgesetzt.
Gründe
Die Klagepartei hat ihre Klage mit der am 9.9.2021 bei Gericht eingegangenen Erklärung zurückgenommen. Gemäß § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist daher das Verfahren mit der Kostenfolge nach § 155 Abs. 2 VwGO einzustellen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes.