Einstellung des VG-Verfahrens nach Annahme eines gerichtlichen Vergleichsvorschlags
- Gericht
- VG
- Spruchkörper
- 10. Kammer
- Aktenzeichen
- M 10 K 21.6271
- Datum
- 06.11.2024
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Die Annahme eines gerichtlichen Vergleichsvorschlags nach § 106 VwGO beendet das verwaltungsgerichtliche Klageverfahren; eine daraufhin ausgesprochene Einstellung ist deklaratorisch.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens richtet sich nach den im angenommenen Vergleich enthaltenen Regelungen; der Vergleich kann die Kostenfolgen, insbesondere die Aufhebung der Kosten gegeneinander, bestimmen.
Die Festsetzung des Streitwerts für Gebührenzwecke erfolgt nach § 52 Abs. 3 GKG, wenn das Gericht den Streitwert im Beschluss bestimmt.
Die schriftsätzliche Annahme eines gerichtlichen Vergleichsvorschlags durch die Beteiligten ist wirksam und führt ohne weitere inhaltliche Entscheidung zur Beendigung des Verfahrens.
Tenor
I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Die Kosten des Verfahrens einschließlich des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.
III. Der Streitwert wird auf 1.703.134,04 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 24. bzw. 25. Oktober 2024 den mit Beschluss vom 18. September 2024 ergangenen Vergleichsvorschlag des Gerichts nach § 106 VwGO angekommen. Mit der Annahme des Vergleichsvorschlags ist das gerichtliche Klageverfahren daher beendet. Die Einstellung erfolgt deklaratorisch. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus dem Vergleichsvorschlag vom 18. September 2024. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.