Treffer
VG Beschluss

Kosten nach Erledigung trotz Klagerücknahmeversprechens im Kündigungsschutzvergleich

Gericht
VG
Spruchkörper
8. Kammer
Aktenzeichen
B 8 K 25.596
Datum
02.10.2025
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der schwerbehinderte Kläger erklärte die Drittanfechtungsklage gegen die Zustimmung des Integrationsamts gemeinsam mit den Hauptbeteiligten für erledigt. In einem arbeitsgerichtlichen Vergleich hatte er sich jedoch bereits zur Rücknahme dieser Klage verpflichtet. Das Verwaltungsgericht stellte das Verfahren ein und legte dem Kläger nach § 161 Abs. 2 VwGO die Kosten auf, weil er bei streitiger Fortführung voraussichtlich prozessual unterlegen wäre. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst; Gerichtskosten fallen nicht an.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erklären die Hauptbeteiligten ein verwaltungsgerichtliches Verfahren übereinstimmend für erledigt, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen; auf eine Erledigungserklärung der Beigeladenen kommt es nicht an.

2

Bei der Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO ist ein im arbeitsgerichtlichen Vergleich abgegebenes Versprechen zur Rücknahme der verwaltungsgerichtlichen Klage als Billigkeitsgesichtspunkt zu berücksichtigen.

3

Hat sich ein Kläger zur Rücknahme seiner Klage verpflichtet, kann es der Billigkeit entsprechen, ihm trotz bloßer Erledigungserklärung die Verfahrenskosten aufzuerlegen, wenn er bei Fortführung des Verfahrens voraussichtlich prozessual unterlegen wäre.

4

Die außergerichtlichen Kosten einer Beigeladenen sind regelmäßig nicht erstattungsfähig, wenn sie keinen Sachantrag gestellt und damit kein eigenes Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO übernommen hat.

5

In Streitigkeiten nach § 188 Satz 2 VwGO werden Gerichtskosten nicht erhoben.

Relevante Normen

Leitsatz

Verpflichtet sich der schwerbehinderte Arbeitnehmer im arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzverfahren vergleichsweise zur Rücknahme der Drittanfechtungsklage gegen den Zustimmungsbescheid des Integrationsamts und wird das verwaltungsgerichtliche Streitverfahren gleichwohl nur übereinstimmend für erledigt erklärt, entspricht es unter Berücksichtigung der Wertungen des Klagerücknahmeversprechen der Billigkeit, die Kosten des Verfahrens nach § 161 Abs. 2 VwGO dem klagenden schwerbehinderten Arbeitnehmer aufzuerlegen.

Tenor

1. Das Verfahren wird eingestellt.

2. Die Klagepartei hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

3. Der Gegenstandswert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Hauptparteien haben die Hauptsache mit den am 1. Oktober 2025 bzw. am 2. Oktober 2025 bei Gericht eingegangenen Erklärungen für erledigt erklärt. Auf die Erledigungserklärung der Beigeladenen kommt es nicht an (Zimmermann-Kreher in BeckOK VwGO, 74. Ed. 1.7.2025, § 161 Rn. 11). Das Verfahren ist daher in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. Nach § 161 Abs. 2 VwGO ist über die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden.

2

Vorliegend hat sich die Klägerseite gemäß Ziffer 8 des arbeitsgerichtlichen Vergleichs vom 19.09.2025 zur Klagerücknahme im hiesigen Verfahren verpflichtet, gleichwohl die Sache nur für erledigt erklärt. Es entspricht unter Berücksichtigung der Wertungen des Klagerücknahmeversprechens, das nicht zwingend zwischen dem Kläger und einem Hauptbeteiligten ergehen muss (Clausing in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 47. EL Februar 2025, § 92 VwGO Rn. 9), der Billigkeit, die Klägerseite mit den Kosten zu belasten. Sie wäre aufgrund des Klagerücknahmeversprechens im Falle einer streitigen Entscheidung voraussichtlich bereits aus prozessualen Gründen unterlegen.

3

Die Kostenentscheidung bezüglich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen beruht auf § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die Beigeladene die außergerichtlichen Kosten selbst tragen zu lassen, da sie keinen Antrag gestellt und damit selbst gemäß § 154 Abs. 3 VwGO kein Kostenrisiko übernommen hat.

4

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.

5

Gegenstandswert ist der Auffangwert (§§ 33 Abs. 1, 23 Abs. 1 Satz 2 RVG, § 52 Abs. 2 GKG; ausführlich BayVGH, B.v. 28.1.2020 – 12 C 19.2335).