Treffer
VG Beschluss

Einstellung des Verfahrens wegen übereinstimmender Erledigung

Gericht
VG
Spruchkörper
7. Kammer
Aktenzeichen
B 7 S 22.678
Datum
25.07.2022
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Die Parteien erklärten die Hauptsache im Termin übereinstimmend für erledigt. Das Verwaltungsgericht stellte das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO durch Beschluss ein. Die Antragsgegnerin übernahm die Verfahrenskosten, weshalb das Gericht ihr die Kosten auferlegte. Der Streitwert wurde nach den Vorschriften des GKG auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erklären die Parteien die Hauptsache im Termin übereinstimmend für erledigt, ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 VwGO durch Beschluss einzustellen.

2

Ein kostenrechtlicher Kostenausspruch folgt der Erklärung der Antragsgegnerin zur Übernahme der Verfahrenskosten, soweit das Gericht hiervon nicht abweicht.

3

Die Festsetzung des Streitwerts für verwaltungsgerichtliche Verfahren richtet sich, soweit einschlägig, nach den Vorschriften des GKG; hier nach § 63 Abs. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.

4

Die Einstellung des Verfahrens wegen Erledigung erfolgt in Form eines Beschlusses, wenn die Erledigungserklärung im Augenscheinstermin abgegeben wird.

Tenor

1. Das Verfahren wird eingestellt.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Hauptbeteiligten haben den Rechtsstreit im Augenscheinstermin vom 22.07.2022 übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Das Verfahren wird daher entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO durch Beschluss eingestellt. Der Kostenausspruch in Nr. 2 folgt der Kostenübernahmeerklärung, die die Antragsgegnerin im o.g. Termin abgegeben hat. Die Höhe des Streitwerts richtet sich nach § 63 Abs. 2, § 52 Abs. 2 GKG.