Ablehnung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung wegen fehlender Erfolgsaussicht
- Gericht
- VG
- Spruchkörper
- 6. Kammer
- Aktenzeichen
- B 6 K 21.392
- Datum
- 16.08.2021
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.
Die Beiordnung eines Rechtsanwalts ist zu verweigern, wenn mangels Erfolgsaussicht die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht geboten ist.
Bei der Entscheidung über Prozesskostenhilfe kann auf frühere Zwischenentscheidungen oder Entscheidungen höherer Instanzen abgestellt werden, soweit diese die Erfolgsaussicht subsumieren.
Die Ablehnung des Antrags auf Prozesskostenhilfe erfolgt nach § 166 VwGO i.V.m. den §§ 114, 121 Abs. 2 ZPO, wenn die Erfolgsaussicht fehlt.
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes wird abgelehnt.
Gründe
Wie sich aus dem Beschluss vom 18. Mai 2021, Az.: B 6 S 21.391 und dem Beschluss des BayVGH vom 02.08.2021, Az.: 19 CS 21.1637 ergibt, hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg.
Der Antrag ist deshalb abzulehnen (§ 166 VwGO, § 114, § 121 Abs. 2 ZPO).