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VG Beschluss

Ablehnung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung wegen fehlender Erfolgsaussicht

Gericht
VG
Spruchkörper
6. Kammer
Aktenzeichen
B 6 K 21.392
Datum
16.08.2021
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Antragsteller stellte beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts. Das Gericht lehnte den Antrag ab, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet. Zur Begründung verweist das Gericht auf eine vorausgegangene Eilentscheidung und eine Beschwerdeentscheidung des BayVGH. Als rechtliche Grundlagen nennt das Gericht §166 VwGO sowie §§114, 121 Abs. 2 ZPO.

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.

2

Die Beiordnung eines Rechtsanwalts ist zu verweigern, wenn mangels Erfolgsaussicht die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht geboten ist.

3

Bei der Entscheidung über Prozesskostenhilfe kann auf frühere Zwischenentscheidungen oder Entscheidungen höherer Instanzen abgestellt werden, soweit diese die Erfolgsaussicht subsumieren.

4

Die Ablehnung des Antrags auf Prozesskostenhilfe erfolgt nach § 166 VwGO i.V.m. den §§ 114, 121 Abs. 2 ZPO, wenn die Erfolgsaussicht fehlt.

Relevante Normen
§ ZPO § 114, § 121 Abs. 2§ VwGO 166

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes wird abgelehnt.

Gründe

1

Wie sich aus dem Beschluss vom 18. Mai 2021, Az.: B 6 S 21.391 und dem Beschluss des BayVGH vom 02.08.2021, Az.: 19 CS 21.1637 ergibt, hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg.

2

Der Antrag ist deshalb abzulehnen (§ 166 VwGO, § 114, § 121 Abs. 2 ZPO).

Ablehnung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung wegen fehlender Erfolgsaussicht — Themis