Treffer
VG Beschluss

Örtliche Zuständigkeit bei Rücknahme eines Abschiebungsverbots

Gericht
VG
Spruchkörper
4. Kammer
Aktenzeichen
B 4 K 23.30683
Datum
05.12.2023
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Die armenische Klägerin erhob gegen die Rücknahme einer früheren Feststellung von Abschiebungsverboten Klage beim Verwaltungsgericht Bayreuth. Da sie über eine Aufenthaltserlaubnis verfügt und keinem asylrechtlich bestimmten Aufenthaltsbezirk zugewiesen ist, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach § 52 Nr. 3 VwGO. Maßgeblich sind ihr Wohnsitz in Thüringen und die landesrechtliche Zuständigkeitsregelung nach Herkunftsland. Das Gericht erklärte sich deshalb für unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das zuständige Verwaltungsgericht in Thüringen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für Klagen in asylrechtlichen Streitigkeiten ist § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO nur anwendbar, wenn der Ausländer nach dem Asylgesetz verpflichtet ist, seinen Aufenthalt in einem bestimmten Bezirk zu nehmen.

2

Besteht keine asylrechtliche Aufenthaltsverpflichtung, bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit in ausländer- beziehungsweise asylrechtlichen Streitigkeiten nach § 52 Nr. 3 VwGO.

3

Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG aufgrund festgestellter Abschiebungsverbote begründet für sich keine Verpflichtung zur Aufenthaltsnahme in einem bestimmten Bezirk nach dem Asylgesetz.

4

Soweit das Landesrecht die Zuständigkeit nach dem Herkunftsland bestimmt, ist bei Personen mit nur einer Staatsangehörigkeit deren Staat der Staatsangehörigkeit als Herkunftsland maßgeblich.

5

Das örtlich unzuständige Verwaltungsgericht verweist den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 83 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das zuständige Verwaltungsgericht.

Tenor

1. Das Verwaltungsgericht Bayreuth erklärt sich für örtlich unzuständig.

2. Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht W* … verwiesen.

Gründe

I.

1

Die Klägerin ist armenische Staatsangehörige. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 10. August 2023 (Gesch.-Z. …*) wurde u.a. die mit Bescheid vom 27. Februar 2001 getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) vorliegen, zurückgenommen.

2

Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 21. August 2023 ließ die Klägerin beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth Klage erheben.

3

Laut Auszug aus dem Ausländerzentralregister ist die Klägerin seit dem 1. Juni 2023 in E* … wohnhaft.

4

Mit gerichtlichem Schreiben vom 14. November 2023 wurden die Beteiligten zu der beabsichtigten Verweisung an das Verwaltungsgericht W* … angehört. Die Klägerin erklärte mit Schriftsatz vom 16. November 2023 ihr Einverständnis mit der Verweisung, die Beklagte äußerte sich nicht.

II.

5

Gemäß § 52 Nr. 2 Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist bei Anfechtungsklagen in Streitigkeiten nach dem Asylgesetz (AsylG) das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sich diese nach Nummer 3.

6

Die Klägerin ist im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis (§ 25 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes -AufenthG), da mit Bescheid des Bundesamtes vom 27. Februar 2001 das Vorliegen von Abschiebungsverboten festgestellt wurde. Sie ist nicht verpflichtet in einem bestimmten Bezirk ihren Aufenthalt zu nehmen.

7

Die Klägerin hat seit 1. Juni 2023 ihren Wohnsitz in E* … Die örtliche Zuständigkeit für die vorliegende Streitigkeit richtet sich nach § 52 Nr. 3 VwGO, § 1 der Thüringer Verordnung über die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte in Streitigkeiten nach dem Ausländergesetz und dem Asylverfahrensgesetz (Thüringer Verwaltungsgerichtszuständigkeitsverordnung – ThürVGZVO) vom 30.11.1998 (GVBl. 1998, S. 434) i.V.m. Nr. 1 der Anlage zu dieser Verordnung.

8

Nach § 1 Abs. 1 ThürVGZVO richtet sich die Zuständigkeit für Streitigkeiten nach dem Ausländergesetz, nach dem Asylverfahrensgesetz und nach aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen nach dem Herkunftsland der betroffenen Person und ergibt sich aus der Anlage zu dieser Verordnung. Herkunftsland ist nach § 1 Abs. 2 ThürVGZVO das Land, dessen Staatsangehörigkeit der Ausländer besitzt. Bei Staatenlosen, bei Personen mit doppelter oder ungeklärter Staatsangehörigkeit sowie in Fällen, in denen der Ausländer politische Verfolgung von einem Staat befürchtet, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, gilt als Herkunftsland in ausländerrechtlichen Streitigkeiten der Staat, in dem der Ausländer seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt vor der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland hatte (Nr. 1), in Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz der Staat, von dem der Asylbewerber politische Verfolgung befürchtet (Nr. 2).

9

Herkunftsland ist mithin nach § 1 Abs. 2 ThürVGZVO Armenien, da die Klägerin eigenen Angaben zu Folge diese Staatsangehörigkeit besitzt.

10

Damit ist das Verwaltungsgericht W* … örtlich zuständig.

11

Der Rechtsstreit war daher nach Anhörung der Beteiligten an das Verwaltungsgericht W* … zu verweisen (§ 83 Satz 1 VwGO, § 17 a Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes – GVG).

12

Die Kostenentscheidung bleibt dem Verwaltungsgericht W* … vorbehalten (§ 83 Satz 1 VwGO, § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG).

13

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 Satz 2 VwGO; 80 AsylG).