Rückzahlung vollstreckter Rundfunkbeiträge: Verweisung an zuständiges Verwaltungsgericht
- Gericht
- VG
- Spruchkörper
- 3. Kammer
- Aktenzeichen
- B 3 K 23.669
- Datum
- 21.02.2024
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Die Klage auf Rückzahlung eines im Zwangsvollstreckungsverfahren geleisteten Rundfunkbeitrags ist eine Leistungsklage nach § 10 Abs. 3 RBeitrStV.
Für Leistungsklagen gegen den Rundfunkanstalt ist gemäß § 52 Nr. 5 VwGO das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Anstalt ihren Sitz hat.
Die Bindungswirkung einer Verweisung nach § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG erfasst nur die Entscheidung über den Rechtsweg, nicht jedoch eine nicht geprüfte örtliche Zuständigkeit.
Eine erneute Verweisung wegen örtlicher Unzuständigkeit bleibt zulässig, wenn der zuvor verweisende Beschluss ausschließlich den Rechtsweg betrifft.
Leitsatz
Eine Klage, mit der die Rückzahlung von im Zwangsvollstreckungsverfahren geleisteter Rundfunkbeiträge begehrt wird, ist eine Leistungsklage für die das Verwaltungsgericht. (Rn. 1)
Tenor
1. Das Verwaltungsgericht Bayreuth erklärt sich für örtlich unzuständig. Der Rechtsstreit wird an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht München verweisen.
2. Eine Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung des zuständigen Gerichts vorbehalten.
Gründe
Der Kläger begehrt mit seiner mit Schriftsatz vom 01.07.2023 geänderten Klage die Rückzahlung des von ihm an den Gerichtsvollzieher geleisteten Rundfunkbeitrages. Hierbei handelt sich um eine Leistungsklage gegen den B. R. auf Grundlage von § 10 Abs. 3 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vom 15. Dezember 2010 (GVBl. 2011 S. 258, 404; 2012 S. 18, BayRS 02-28-S), der zuletzt durch Art. 2 des Vertrages vom 17. November 2017 (GVBl. 2018 S. 210, 2020 S. 203) geändert worden ist, für den das Verwaltungsgericht örtlich zuständig ist, in dessen Bezirk dieser seinen Sitz hat, § 52 Nr. 5 VwGO (Beck RundfunkR/Tucholke, 4. Auflage 2018, RBeitrStV § 10 Rn. 52; BeckOK InfoMedienR/Lent, 42. Ed. 1.11.2023, RBeitrStV § 10 Rn. 10; Bischoffshausen, Münchner Anwaltshandbuch Urheber und Medienrecht, 3. Auflage 2023 § 18 Rn. 97). Dies ist vorliegend M..
Eine erneute Verweisung auch nach der Verweisung durch das Amtsgericht Bayreuth ist trotz § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG zulässig, da dieses in seinem Beschluss vom 05.07.2023 nur über den Rechtsweg, nicht jedoch über die örtliche Zuständigkeit entschieden hat (Schoch/Schneider/Ehlers, 44. EL März 2023, GVG § 17a Rn. 14 m.w.N.).